Leitsatz (amtlich)
1. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder der prozessualen Waffengleichheit im Verfahren auf Erlass einer Beschlussverfügung führt im Berufungsverfahren nicht zu deren Aufhebung, wenn diese im Übrigen mit Recht ergangen ist.
2. Wird die rechtliche Begründung im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ausführlicher dargestellt als dies im Rahmen der Abmahnung erfolgt ist, begründet dies nicht in jedem Fall die Notwendigkeit einer Anhörung vor Erlass einer Beschlussverfügung.
3. Die entgegen § 922 Abs. 1 S. 2 ZPO durch das Gericht nicht erfolgte Begründung einer im Ausland zuzustellenden Beschlussverfügung führt nicht dazu, dass diese aufzuheben wäre.
4. Zur Frage der unlauteren Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a UWG bei Übereinstimmungen des Designs der Verpackung von irischer Butter.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 3 lit. a; ZPO § 922 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 198/19) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 11.12.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 198/19 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Unterlassung des Angebots von Butter und Streichfetten aufgrund ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) gegen die Antragsgegnerin hat.
Die Antragstellerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft der irischen P. Ltd. aus Irland, die Butter, Mischstreichfette und andere Milcherzeugnisse weltweit unter der Marke KERRYGOLD in den Verkehr bringt. Unter der Marke KERYGOLD vertreibt die Antragstellerin seit 1973 in Deutschland Marken-Butter. Das angebotene Sortiment ist über die Jahre erweitert worden, unter anderem auf das Segment der Mischstreichfette, die aus Butter und Rapsöl bestehen.
Die von der Antragstellerin auf dem deutschen Markt vertriebene Butter (ungesalzen und gesalzen) weist folgende Gestaltung auf:
((Abbildungen))
Die angebotenen Mischstreichfette (ungesalzen und gesalzen) wiesen bis vor kurzer Zeit die im Folgenden oberhalb eingeblendeten Gestaltungen auf. Die Antragstellerin hat die Gestaltungen in die unterhalb abgebildeten Gestaltungen abgeändert:
Alt:
((Abbildungen))
Neu:
((Abbildungen))
Die Antragsgegnerin hat kurz vor Beantragung der einstweiligen Verfügung die nachstehend wiedergegebenen Butter- und Mischstreichfettprodukte in den deutschen Markt eingeführt:
((Abbildungen))
Mit Schreiben vom 25.07.2019 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin wegen des Inverkehrbringens der vorstehend dargestellten Produkte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die bezogen auf den Verbotstenor mit dem Unterlassungsantrag übereinstimmt. Im Rahmen der Abmahnung hat die Antragstellerin ausgeführt, dass sie das Inverkehrbringen der vorstehend dargestellten Produkte in der konkreten Aufmachung für unzulässig halte, weil ein Verstoß gegen § 4 Nr. 3 UWG vorliege. Dabei hat die Antragstellerin näher dargelegt, aus welchen Gründen sich aus ihrer Sicht der Verstoß ergebe. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, welche Produkte die Antragstellerin vertreibe und auch Ausführungen zur Marktpräsenz gemacht. Weiter hat sie dargelegt, aus welchem Grund sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Nr. 3 a und b UWG als gegeben ansieht, wobei sie auch dargelegt hat, dass sie von einer wettbewerblichen Eigenart ihrer Produkte und einer Nachahmung durch die Antragsgegnerin ausgehe. Ergänzend wird auf die als Anlage ASt 18 vorgelegte Abmahnung Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin hat die Abmahnung mit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2019 zurückgewiesen, weil der Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Dies hat die Antragsgegnerin näher ausgeführt. Ergänzend wird auf das als Anlage ASt 19 vorgelegte Schreiben Bezug genommen.
Die Antragstellerin hat behauptet, die wettbewerbliche Eigenart ihrer Produkte werde durch folgende Gestaltungselemente begründet: Die ungesalzene Butter werde seit Jahrzehnten in goldener Folie in den Verkehr gebracht, wobei sich im Zentrum der Packungsvorderseite ein grünes Feld mit etwas hellerer Mitte befinde, auf dem die Marke KERRYGOLD aufgedruckt sei. Oberhalb des grünen Feldes weide eine schwarz-bunte Kuh mit dem Kopf nach rechts. Neben den Worten "ORIGINAL IRISCHE BUTTER" im unteren Teil der Packungsvorderseite befinde sich ein goldenes, rundes Siegel. Über der Kuh heiße es in einem Bogen "AUS IRISCHER WEIDEMILCH".
Mit Ausnahme der Grundfarbe Gold würden diese prägenden Elemente auch für die gesalzene Butter gelten. Dort sei die prägende Grundfarbe Silber. Ihr, der Antragstellerin, seien keine weiteren Produkte bekannt, die eine gleiche oder ähnliche Produktgestaltung aufwiesen.
Aktuell sei die KERRYGOLD Butter mit 16% Marktanteil im Lebensmitteleinzelhandel in diesem Segment mit großem Abstand Marktführer, die Wiederkaufsrate liege...