Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 352/19) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.08.2020 (1 O 352/19) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IIII. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für die Berufung wird auf 54.700,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Nacherfüllung und Schadensersatz aus dem Kauf eines Mercedes Benz V 220 d BlueEfficiency in Anspruch. Der Ehemann der Klägerin erwarb das Neufahrzeug mit Bestellung vom 29.01.2016 zu einem Kaufpreis von 54.700,00 EUR. Das Fahrzeug wurde am 11.03.2016 übergeben. Es verfügt über einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6). Der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor ist von einem Rückrufbescheid des KBA betroffen. Unter dem 07.05.2019 forderte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben die Beklagte erfolglos zur Nacherfüllung durch Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs auf und erklärte hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag. Unter dem 18.10.2019 hat der Ehemann der Klägerin alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogen. Abgasskandal an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin hat behauptet, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die den Prüfstand erkenne und die Emissionen anpasse. Während des Prüfstandtests erkenne die eingebaute Software den Test, so dass geringere Stickoxidwerte ausgestoßen würden. Im Normalbetrieb würden die gesetzlich zulässigen Stickoxidwerte um ein Vielfaches überschritten. Zudem sei das Fahrzeug (was unstreitig ist) von einem Rückruf des KBA betroffen. Es sei ein Software-Update erforderlich geworden. Es obliege der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass das Fahrzeug nicht mit einer Manipulationssoftware ausgestattet sei. Die Manipulation sei auch mit dem Wissen der gemäß § 31 BGB verantwortlichen Vertreter der Beklagten zu dem Zweck erfolgt, zur Kostensenkung rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Zudem werde in den Fahrzeugen der Beklagten ein sogen. "hot restart" eingesetzt. Eine sogen. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung sorge dafür, dass auf dem Prüfstand die Grenzwerte für Stickoxide eingehalten würden, indem der Kühlmittelkreislauf künstlich kühl gehalten werde. Dies führe dazu, dass die Aufwärmung des Motoröls sich verzögere und so die Stickoxide reduziert würden. Im Normalbetrieb werde diese Funktion dagegen deaktiviert. Ferner habe die Beklage auch über ein sogen. On-Board-Diagnosesystem (OBD) getäuscht. Dieses sei so eingerichtet worden, dass es die nicht voll funktionierenden Abgassysteme dem Kontrollsystem nicht melde; hierdurch werde die Abgasuntersuchung bestanden. Bei Kenntnis der Betrugssoftware hätte Ehemann der Klägerin vom Kauf des Fahrzeugs abgesehen.
Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Bezug auf den weiteren in Abzug zu bringenden Nutzungsersatz für den Zeitraum zwischen Klageeinreichung und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat im Übrigen beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein mangelfreies, fabrikneues, typengleiches Ersatzfahrzeug aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit gleichartiger technischer Ausstattung wie das Fahrzeug der Klägerin der Marke Mercedes Benz vom Typ V 220 D BlueEfficiency mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X1 nachzuliefern. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ V 220 D BlueEfficiency mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X1 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief und Serviceheft;
hilfsweise:
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 54.700,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 29.01.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz vom Typ V 220 D BlueEfficiency mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) X1 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes in Höhe von 6.071,70 EUR zuzüglich eines weiteren Nutzungsersatzes bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der nicht näher beziffert ist;
hilfsweise:
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der der Marke Mercedes Benz vom Typ V 220 D BlueEfficiency mit der Fahrzeugidentifikation...