Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 07.03.2001; Aktenzeichen 16 O 509/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.03.2001 – 16 O 509/99 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidungen von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Zahlung von 13.054,40 DM nebst 4,75% Zinsen seit dem 30.03.1999 bejaht. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer ihnen günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung.
- Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 13.054,40 DM aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit § 278 BGB bejaht.
- Die Behauptung, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges gewesen, ist auch in der Berufungsinstanz nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat vorgetragen, dass ungeachtet der Rückkaufsverpflichtung das Fahrzeug erworben gewesen sei, und hat dies durch Vorlage von Urkunden belegt. Für sie streitet im übrigen die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Es hätte an den Beklagten gelegen, diese Vermutung zu widerlegen. Dem sind sie mit dem bloßen Hinweis auf eine behauptete Rückkaufsverpflichtung des Verkäufers und der Spekulation, es sei denkbar, dass der Klägerin das Fahrzeug nur leihweise überlassen worden sei, nicht nachgekommen.
- Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass zugunsten der Beklagten zu 1) die vereinbarte Haftungsreduzierung auf 450,00 DM nicht greift.
Mit der Berufung greifen die Beklagten die Wirksamkeit der Regelung in Ziffer 11 i.V.m. Ziffer 8 der AGB der Klägerin nicht mehr ausdrücklich an. Die von ihnen in erster Instanz hierzu vertretene Auffassung ist im übrigen auch unzutreffend. Gegen die Wirksamkeit einer in Kfz-Mietverträgen vereinbarten Formularklausel, wonach der Mieter verpflichtet ist, bei Unfällen die Polizei hinzuzuziehen, und er bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht den Anspruch auf die vom Vermieter grundsätzlich gewährte Haftungsfreistellung verliert, bestehen nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung, von der abzurücken kein Anlass besteht, keine Bedenken (vgl. nur BGH NJW 1982, 167 f.; OLG Stuttgart VersR 1988, 97 ff., OLG Zweibrücken VersR 1981, 962 ff.; jeweils m.w.N.).
Entgegen der in der Berufungsinstanz vertieften Ansicht der Beklagten ist ihnen eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen. Unstreitig hat der Beklagte zu 2) nach dem Unfall die Polizei nicht verständigt. Darin liegt eine Obliegenheitspflichtverletzung im Sinne der Ziffer 8 der AGB der Klägerin. Für die Rechtsfolgen aus der Obliegenheitsverletzung sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die in der Kaskoversicherung bei nachträglicher Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers gelten (vgl. BGH NJW 1982, 187 f., 168; OLG Stuttgart VersR 1988, 97 ff., jeweils m.w.N.). Danach hängt die Leistungsfreiheit bei nachträglichen Obliegenheitsverletzungen sowohl von der Intensität des Verschuldens des Versicherungsnehmers als auch von der Relevanz für die Gefährdung der Interessen des Versicherers ab. Der Wegfall der Haftungsbeschränkung folgt hier aus folgenden Umständen: Es handelte sich um erhebliche Unfallschäden, die ausweislich der vorgelegten Lichtbilder mehr als augenfällig waren. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, ob – was streitig ist – nur das Fahrzeug beschädigt worden ist oder auch die Leitplanke. Auf einen anderweitigen Fremdschaden kommt es nämlich nicht an. Die Klausel, wonach der Mieter bei einem Unfallschaden am Mietfahrzeug unverzüglich die Polizei hinzuziehen muss, dient auch den Interessen der Mietwagenfirma an der Durchsetzung evtl. Schadensersatzansprüche gegen den Mieter (vgl. nur OLG Stuttgart VersR 1988, 97 ff., 98). Der Mieter muss den Unfall daher auch dann polizeilich melden, wenn nur ein Schaden am Fahrzeug selbst entstanden ist (OLG Stuttgart a.a.O.; vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1992, 691 f., 692 im Fall eines Kaskoschadens an einem geleasten Fahrzeug). Fest steht auch, dass die Beachtung der Ziffer 8 der AGB der Klägerin gerade im vorliegenden Fall für sie von erheblicher Relevanz war. Soweit die Beklagten behaupten, der Unfall sei deshalb passiert, weil der Beklagte zu 2) Rehwild habe ausweichen müssen, hätte eine Unfallaufnahme durch die Polizei die Feststellung dieses – nunmehr nicht mehr aufklärbaren – Geschehens ermöglichen können. Gerade dies ist durch die Obliegenheitsverletzung verhindert worden. Es kommt schließlich nicht darauf an, ob es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Versicherers gekommen ist. Es genügt vielmehr, dass der Verstoß seiner Art und Begehung ...