Entscheidungsstichwort (Thema)
"Media-Markt". Rechtsmissbräuchlichkeit der Inanspruchnahme einer Vielzahl von Wettbewerbern
Leitsatz (redaktionell)
Ein Wettbewerber kann eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen, wenn sich eine solche Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält. Eine zahlenmäßige Begrenzung sieht das Gesetz nicht vor.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 29.08.2006; Aktenzeichen 33 O 14925/06) |
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
Sie erweist sich auch in der Sache als begründet.
2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 3, 5 UWG; denn die Antragstellerin hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie bei Werbung für ihre Produkte unter "preissuchmaschine.de" deutlich geringere Versandkosten angegeben hat, als sie dann tatsächlich bei einer Bestellung unter "XYZ.de" in Rechnung stellt, vgl. Anl. JS 1 und 2 i.V.m. der eidesstattlichen Versicherung G. vom 7.7.2006 (Anl. JS 3).
3. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vermutung widerlegt sei, insbesondere Selbstwiderlegung durch langes Zuwarten, sind nicht ersichtlich.
4. Das Vorgehen der Antragstellerin ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 UWG etwa deshalb als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig zu bewerten, weil sie eine Vielzahl von Wettbewerbern wegen gleichartiger Verhaltensweise im geschäftlichen Verkehr angeht. Nach §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG kann jeder Mitbewerber andere Mitbewerber bei einer Zuwiderhandlung auf (Beseitigung und ggf. auf) Unterlassung in Anspruch nehmen.
Eine zahlenmäßige Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor.
Daraus folgt, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig (weil z.B. irreführend) verhält.
Dass damit finanzielle Nachteile für den Gegner und Einnahmen für die Anwälte beider Parteien verbunden sind, liegt in der Natur der Sache.
Die Antragstellerin selbst hat jedenfalls keine finanziellen Vorteile. Immerhin trägt die Antragsgegnerin bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners das Risiko, für Gerichts- und Anwaltskosten zu haften.
5. Kosten: §§ 91 ZPO.
Streitwert: §§ 3 ZPO, 47 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2581065 |
GRUR-RR 2007, 55 |