Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung eines Vertrags über die Kabelweitersendung mittels DVB-C
Leitsatz (amtlich)
§ 130 VGG ist in den Fällen des § 87 Abs. 5 UrhG entsprechend anwendbar. (Rn. 43)
Normenkette
UrhG §§ 20b, 87; VGG § 130
Verfahrensgang
Tenor
I. Zwischen den Parteien wird folgender Vertrag über die Weitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 S. 1 UrhG durch Kabelsysteme gemäß § 87 Abs. 5 S. 1 UrhG für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 festgesetzt:
Vertrag
Zwischen
R. T.,
handelnd in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und handelnd in eigenem Namen und auf Rechnung für folgende Sender
V.
n.,
SUPER R.,
R.2.,
- nachfolgend "R.-Sender" genannt -
und
N. C. Gesellschaft für Telekommunikation mbH, ...,
- nachfolgend "Netzbetreiber" genannt - Präambel
Die R.-Sender betreiben die deutschen Free-TV Sender "R.", "V.", "R.ZWEI", "R. SUPER", "n." und "N.". Die Programmsignale dieser Sender sind im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Standard Definition (SD) unter anderem über den Satelliten Astra (19,2° Ost) unverschlüsselt empfangbar ("R. SD-Programme").
...
Der Netzbetreiber betreibt die in Anlage 1 näher bezeichneten leitungsgebundenen Netze ("Kabelnetz").
Der Netzbetreiber ist Mitglied des ANGA ... e.V. ("ANGA"). Die R.-Sender haben mit dem ANGA eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, welche ausschließlich Mitgliedern des ANGA den Erwerb von Kabelweitersenderechten zu den Konditionen des vorliegenden Lizenzvertrages erlaubt.
Vor diesem Hintergrund wird zwischen den R.-Sendern und dem Netzbetreiber (jeweils einzeln auch die "Partei" und zusammen die "Parteien") folgender Vertrag festgesetzt:
§ 1 Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrages ist die Gestattung der Kabelweitersendung der R.-Programme gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20 b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages.
§ 2 Einräumung von Nutzungsrechten
2.1 Die R.-Sender räumen dem Netzbetreiber das einfache Kabelweitersenderecht gemäß §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 20b Abs. 1 UrhG entsprechend den Regelungen dieses Vertrages ein. Die Rechteeinräumung umfasst neben den vorgenannten eigenen Rechten auch gemäß § 20b Abs. 2 UrhG die von den R.-Sendern von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten jeweils erworbenen Rechte an den R.-Programmen.
Das Kabelweitersenderecht im Sinne dieses Vertrages ist das Recht, die Free-TV Programme "R.", "V.", "R.ZWEI", "R. SUPER", "n." und "N." der R.-Sender digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen leitungsgebunden oder vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und weiterzusenden.
Eine Reanalogisierung des SD-Signals und analoge Weitersendung im Kabelnetz ist zulässig.
Das Kabelweitersenderecht umfasst ferner das Recht, die verschlüsselten Free-TV Programme "R. HD", "V. HD", R. ZWEI HD", "R. SUPER HD", "n. HD" sowie "N. HD" ("R.HD-Programme") digital gemäß den in Anlage 2 aufgeführten Spezifikationen vom Satelliten zu empfangen und diese zeitgleich, vollständig, unverändert und verschlüsselt in das jeweilige Kabelnetz einzuspeisen und durchzuleiten. Eine Entschlüsselung der HD-Programme ist nicht zulässig. Die R. HD-Programme und die R. SD-Programme werden in diesem Vertrag zusammen als "R.-Programme" bezeichnet.
Eine Verschlüsselung oder eine Entschlüsselung der R.-Programme ist nur auf der Grundlage einer separaten mit den R.-Sendern zu schließenden Vereinbarung zulässig. Die R.-Sender weisen darauf hin, dass eine Vereinbarung über die Verschlüsselung im Hinblick auf die R. SD-Programme nur dann geschlossen werden kann, sofern alle im jeweiligen Kabelnetz im SD-Standard verbreiteten TV-Programme verschlüsselt verbreitet werden.
Die Vertragspartner gehen auch im Fall einer leitungsgebundenen Zuführung der R.-Programme durch einen oder mehrere R.-Sender zu dem Netzbetreiber davon aus, dass die Weiterverbreitung nach Maßgabe dieses Vertrages durch den Netzbetreiber als Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG anzusehen ist.
Der Netzbetreiber ist ausschließlich im Rahmen der vertragsgegenständlichen Kabelweitersendung zur Nutzung der Logos der R.-Programme berechtigt.
2.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Programmsignale an einen, an sein Kabelnetz angeschlossenen Netzbetreiber weiterzuleiten, der im Sinne von § 15 AktG als verbundenes Unternehmen gilt ("Verbundener belieferter Betreiber"). Die R.-Sender werden gegen den Verbundenen belieferten Betreiber keine Verbotsrechte oder Vergütungsansprüche geltend machen. Der Netzbetreiber wird die von dem Verbundenen belieferten Betreiber vereinnahmten Endkundenentgelte nach Maßgabe von § 3 und § 4 dieses Vertrags abrechnen und vergüten. Der Netzbetreiber benennt den R.-Sendern die Verbundenen belieferten Betreiber jeweils in der Abrechnung gemäß Ziffer 4.1 und steht für die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechte und Pflichten aus diesem Lizenzvertrag durch den Verbundenen belieferten Betreiber ein.
2.3 Der Netzbetreiber ist darüber hinaus ber...