Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 25 O 24646/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2020; Aktenzeichen VI ZR 496/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.02.2016, Az.: 25 O 24646/14, im Tatbestand berichtigt mit Beschluss vom 31.03.2016, wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu zwei Jahren, zu vollziehen am Director der Beklagten, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf der Internetseite www.......de für das Fitnessstudio "....." der Klägerin eine Gesamtbewertung oder eine Gesamtzahl der Bewertungen auszuweisen, in die Beiträge (Bewertungen), die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden waren und welche die Beklagte als "momentan nicht empfohlen" wertet, nicht einbezogen werden,

wenn dies geschieht wie in der Anlage zum Urteilstenor.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser infolge der in Ziffer 1 untersagten Handlungen in der Vergangenheit entstanden ist und noch entstehen wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 765,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit aus 382,70 EUR seit dem 01.10.2015 und aus weiteren 382,70 EUR seit dem 05.11.2015 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Insoweit bleibt die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden

1. hinsichtlich Ziffer I 1 in Höhe von 10.000,00 EUR, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,

2. hinsichtlich Ziffer I 3 und im Kostenpunkt in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt in ..... unter der Geschäftsbezeichnung "..." ein Fitnessstudio. Sie nimmt die Beklagte, die unter der URL www.......de ein Bewertungsportal betreibt, auf Unterlassung der Ausweisung einer Gesamtbewertung bzw. einer Gesamtzahl der Bewertungen für dieses Fitnessstudios in Anspruch, in welche Bewertungen, die von Nutzern der vorgenannten Internetseite abgegeben worden sind, von der Beklagten aber als "momentan nicht empfohlen" eingestuft werden, keinen Eingang finden. Daneben begehrt sie den Ersatz vorgerichtlicher Kosten sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die von der Beklagten ausgewiesene Gesamtbewertung des Fitnessstudios schlechter ausfällt, als wenn sämtliche abgegebenen Bewertungen berücksichtigt worden wären.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München I vom 12.02.2016 Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, dass die ausgewiesene Gesamtbewertung aus sämtlichen abgegebenen Bewertungen gebildet werde. Die Beklagte habe weder das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, noch rechtswidrig in deren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen.

Die Anzeige der (niedrigeren) Gesamtbewertung, die lediglich aus den als "empfohlen" beurteilten Bewertungen berechnet werde, sei zwar geeignet, das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin zu verletzen und in den von der Klägerin betriebenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb einzugreifen. Es fehle jedoch an der Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Bei der von der Beklagten ausgewiesenen Gesamtbewertung, die unter Verwendung der nach den Vorgaben und Wertungen der Beklagten programmierten Software aus den "empfohlenen" Beiträgen gebildet worden sei, handele es sich um eine Meinungsäußerung der Beklagten. Auch die Entscheidung der Beklagten, die Gesamtbewertung lediglich aus den von ihr "empfohlenen" Beiträgen zu ermitteln, stelle eine wertende Entscheidung und damit eine Meinungsäußerung der Beklagten dar. Auf der Webseite der Beklagten sei hinreichend deutlich erkennbar, dass die dort ausgewiesene Gesamtbewertung nur auf der Grundlage der "empfohlenen" Beiträge ermittelt worden sei.

Bei der nur aus den "empfohlenen" Beiträgen gebildeten Gesamtbewertung handele es sich nicht um Schmähkritik. Die von der Beklagten vorgetragenen und zwischen den Parteien unstreitigen Kriterien, mit denen die abgegebenen Bewertungen gefiltert würden, ließen keine Willkür erkennen. Ein hinreichender Sachbezug sei in jedem Fall gegeben.

Es ...

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