Verfahrensgang

AG Wittenberg (Beschluss vom 18.05.2001; Aktenzeichen F 398/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des AG – FamG – Dessau v. 18.5.2001 – F 398/00, aufgehoben und die Einwilligung des Antragsgegners zur Namensänderung der Antragsteller zu 1 und 2, die entsprechend der Erklärung der Antragsteller zu 3 und 4 deren Ehenamen „S. „ statt „K. „ als Nachnamen erhalten, ersetzt.

Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 10.5.1985 bzw. 19.12.1989 geborenen Antragsteller zu 1 und 2 sind die ehelichen Kinder der Antragstellerin zu 3 und des Antragsgegners.

Die Ehe der Eltern wurde durch Eintragung im Jahre 1994 geschieden.

Am 7.2.1996 heiratete die Antragstellerin zu 3) den Antragsteller zu 4), dessen Nachnamen „S.” sie als gemeinsamen Ehenamen führen.

Aus dieser Ehe ist zwischenzeitlich die Tochter Viktoria S. hervorgegangen.

Im Jahre 1999 reiste die Antragstellerin zu 3) mit ihren beiden Kindern, den Antragstellern zu 1) und 2), aus dem Gebiet der russischen Föderation nach Deutschland aus.

Mit Beschluss des AG Dessau vom 20.7.2000, Aktenzeichen F 207/00, (Bl. 9 d.A.) wurde das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt.

Mit Antrag vom 15.8.2000 beantragte die Antragstellerin zu 3, die Einwilligung des Kindesvaters in die Umbenennung ihrer Kinder auf den Nachnamen „S.” zu ersetzen, da der Kindesvater auf ein entsprechendes Anschreiben mit der Bitte um freiwillige Zustimmung nicht reagiert habe und sie zudem alle wollten, dass auch die Antragsteller zu 1) und 2) den neuen Familiennamen „S.” trügen.

Am 13.10.2000 beantragten auch die übrigen Antragsteller, die Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung zu ersetzen.

Die Rechtspflegerin des AG Dessau hat die Antragsteller am 13.10.2000 persönlich angehört.

Ein an den Kindesvater schriftlich gerichtetes Gesuch vom 30.10.2000 (Bl. 17 d.A.) um Stellungnahme blieb unbeantwortet.

Mit Beschluss vom 18.5.2001 (Bl. 21/22 d.A.) hat die Rechtspflegerin den Antrag zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass zwar eine Umbenennung dem Kindeswohl dienlich sei, aber keineswegs – was aber § 1618 BGB voraussetze – deren Erforderlichkeit erkennbar sei.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin zu 3, die Kindesmutter, am 5.6.2001 beim AG Widerspruch eingelegt, der am 13.6.2001 beim OLG durch Vorlage seitens des AG eingegangen ist.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Kindesmutter vor, dass eine Umbenennung der Antragsteller zu 1) und 2) auf den Namen „S.” – entgegen der Ansicht des AG – erforderlich sei.

So sprächen die vorliegenden Stellungnahmen des Jugendamtes und der Schule als auch das ärztliche Attest der Dr. med. U. davon, dass eine Umbenennung der Kinder in deren Interesse liege.

Im Übrigen fördere die Umbenennung ihrer Kinder auf den deutschen Namen „S.” deren Integration in Deutschland. Für die Sicherung der Zukunft ihrer Kinder sei daher die Einbenennung unabdingbar.

II. 1. Der von der Kindesmutter eingelegte Widerspruch ist als Beschwerde gem. den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621e Abs. 1 ZPO statthaft.

Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine befristete Beschwerde, weil das Namensbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge anzusehen ist (so auch OLG Bamberg NJW-RR 1999, 1451; Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 Rz. 27; a.M. OLG Köln v. 4.3.1999 – 14 UF 35/99, FamRZ 1999, 735: einfache Beschwerde nach § 19 FGG). Gegen die hier nach § 3 Nr. 2 lit. a RPflG in Verb. mit § 1618 S. 4 BGB getroffene Entscheidung der Rechtspflegerin ist nach § 11 Abs. 1 RPflG n.F. das Rechtsmittel gegeben, welches nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist. Das ist aber die befristete Beschwerde gem. § 621e ZPO.

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist auch in der gesetzlichen Form und Frist nach den §§ 621e Abs. 3, 516, 519 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

Soweit das Rechtsmittel zunächst – entgegen § 621e Abs. 3 S. 1 ZPO – nicht beim zuständigen Beschwerdegericht, sondern beim AG eingegangen war, ist dies vorliegend unschädlich, denn durch Verfügung des AG ist die Beschwerde noch innerhalb der gesetzlichen Notfrist beim OLG eingegangen, was aber genügt.

2. Die Beschwerde hat zudem auch in der Sache Erfolg.

Gemäß § 1618 S. 1 BGB kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Nach § 1618 S. 3 BGB bedarf die Erteilung des Namens, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, unter anderem der Einwilligung dieses Elternteils. Ausnahmsweise kann aber das FamG gem. § 1618 S. 4 BGB die Einwilligung des anderen Elternteils in eine Umbenennung ersetzen, wenn die Erteilung des (neuen) Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Die nach § 1618 S. 3 BGB erforderliche Einwilligung des...

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