Leitsatz (amtlich)
Stellt ein urheberrechtlich geschütztes Firmenlogo für den unternehmerischen Erfolg und die Gewinnentwicklung des Inhabers des Nutzungsrechts nur einen untergeordneten Beitrag dar, besteht kein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 32a UrhG.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 24.11.2004; Aktenzeichen 2 O 15/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert der Beschwer der Klägerin und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vertragsanpassung und auf Zahlung einer Beteiligung nach § 32 UrhG geltend.
Die Klägerin wurde von ihrem Geschäftsführer T.B. gegründet und ist im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit tätig. Ihr Geschäftsführer schloss am 3.1.2001 mit der Firma R. GbR einen Vertrag über freie Mitarbeit und sollte zum 5.1. die Aufgaben eines Grafikers übernehmen. In § 10 des Vertrags heißt es:
"Der freie Mitarbeiter gewährt dem Auftraggeber unentgeltlich, uneingeschränkt, ausschließliche Nutzungsrechte an allen während der freien Mitarbeit erstellten Arbeiten. Diese an den Arbeiten des freien Mitarbeiters entstandenen Nutzungsrechte und die aus der Rechteübertragung auf den Kunden resultierenden Vergütungsansprüche fallen bei einer etwaigen Auflösung des Auftraggebers bzw. der R. GbR an den freien Mitarbeiter zurück."
Wegen des weiteren Inhalts des Vertrags wird auf Bd. I Bl. 17 d.A. Bezug genommen.
Die Beklagte stand Anfang 2000 mit der R. GbR in Verhandlungen zwecks Erstellung eines eigenständigen Firmenprofils. Die R. GbR bot der Beklagten unter dem 18.7.2000 entsprechende Leistungen an. Wegen des Angebots, das die Beklagte annahm, wird auf Bd. I Bl. 129 d.A., Bezug genommen.
Zunächst benutzte die Beklagte ein von ihrem Vorstandsmitglied L. entworfenes Q.
Bis in das Jahr 2003 hinein nutzte sie das mindestens unter Mitwirkung der R. GbR und dem Geschäftsführer der Klägerin gestaltete Logo. Bei diesem handelt es sich um ein "Q" in blauer Farbe, wobei sich der Haken des Q am rechten unteren Rand entlang zieht und durch drei, in unterschiedlichen Blautönen gehaltenen Quadrate verlängert wird. Wegen des Logos wird auf Bd. I Bl. 15 d.A. Bezug genommen.
Die R. GbR wurde im Jahr 2002 aufgelöst. In der Folge war die Klägerin weiter für die Beklagte tätig und druckte für diese beispielsweise Briefbögen und Visitenkarten.
Am 1.2.2002 unterzeichnete der Geschäftsführer der Klägerin ein mit unbefristete Übertragung von Nutzungsrechten überschriebenes Schreiben.
"Hiermit übertrage ich unbefristet und bis auf Widerruf die Rechte zur Nutzung an den von mir persönlich und allein erstellten Logos und Design für die Q. Aktiengesellschaft, T., Deutschland, an die t. GmbH, H., Deutschland. Auftretende Vergütungsansprüche werden separat in Form von Rechnungslegung geregelt. Die Vergütungsansprüche sind vorbehaltlos übertragen. Die t. GmbH ist zur Wahrnehmung meiner Urheberrechte ermächtigt."
Wegen des Schreibens wird auf Bd. I Bl. 18 d.A. Bezug genommen.
Unter dem 29.7.2004 schloss die Klägerin mit ihrem Geschäftsführer einen Vertrag über die Abtretung und Wahrnehmung von Urheber- und Nutzungsrechten. Wegen seines Inhalts wird auf Bd. I Bl. 176 d.A. Bezug genommen.
Seit November 2003 arbeitet die Beklagte mit einem anderen Werbeunternehmen zusammen und änderte auch ihr Firmenlogo.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Abtretung vom 29.7.2004 zu der Geltendmachung der Klageforderung aktivlegitimiert zu sein. Ihrem Geschäftsführer seien die Urheberrechte ggü. der Beklagten bereits durch Ziff. 10 des mit der R. GbR geschlossenen Vertrags übertragen worden. Die von der Beklagten an die R. GbR gezahlten Beträge für die Entwicklung von Logo, Corporate Design und Homepage stünden außer Verhältnis zu den Umsatz-erfolgen der Beklagten in der Zeit vom 29.3.2002 bis zum 7.10.2003. Deshalb sei gem. § 32a UrhG eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Der Anteil des Logos an dem wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten sei mit mindestens 5 % des Umsatzes anzusetzen. Demnach sei ein Betrag angemessen, der in der Mitte des im Etat-Kalkulator der C. GmbH angegebenen Rahmens liege, also 25.000 EUR.
Sie hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe das streitgegenständliche Logo allein entworfen und auch die Homepage entwickelt.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in eine Vertragsänderung einzuwilligen, durch die ihr, hilfsweise T.B., eine der Höhe nach vom Gericht zu bestimmende, den Umständen nach angemessene Beteiligung für die Nutzung des Firmenzeichens "Q." und des Corp...