Normenkette
BGB §§ 553, 571, 589, 593b, 594e, 596, 985-986
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 105 Lw 15/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.8.2000 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Halle-Saalkreis abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 5.500 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerinnen übersteigt 60.000 DM.
Tatbestand
Die Klägerinnen verlangen Räumung und Herausgabe landwirtschaftlich genutzter Grundstücke.
Die Klägerin zu 2) ist seit dem 10.5.1994 und die Klägerin zu 1) seit dem 5.8.1998 Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die ihr Vater H.Sch. als damaliger Eigentümer mit Vertrag vom 10.8.1990 für die Dauer von 15 Jahren an den Beklagten verpachtet hatte. Der Pachtzins sollte 260 DM je ha betragen. Von den 45,9612 ha, die ursprünglich Gegenstand des Pachtverhältnisses waren, sind später 10,7873 ha aus dem Vertrag herausgenommen worden, weil die Flächen zur Nassauskiesung genutzt wurden.
Die noch verbliebenen, nach Flurstücken bezeichneten Grundstücke in einer Gesamtgröße von 35,1739 ha hat der Beklagte seit 1991 im Rahmen von Tauschverträgen dem Zeugen L. zur Nutzung überlassen. Am 25.3.1997 schloss er mit dem Zeugen einen auf 12 Jahre befristeten Tauschvertrag über die streitgegenständlichen Flächen.
Der Vater der Klägerinnen hat mit dem Vater des Beklagten eine zwischen den Parteien unstreitig verbindliche mündliche Zusatzvereinbarung zum Pachtvertrag geschlossen, wonach eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses möglich sein sollte, wenn der Enkel des ursprünglichen Verpächters, der 1979 geborene M.B., das 18. Lebensjahr vollendet hatte, und sich als Landwirt selbstständig machen wollte.
Wegen der – nach § 8 des Pachtvertrages erlaubnispflichtigen – Nutzungsüberlassung an den Zeugen L. haben die Klägerinnen das Pachtverhältnis mit Schreiben vom 19.5. und 21.7.1998 fristlos gekündigt. Unter dem 28.6.1999 haben sie die Kündigung wiederholt und hilfsweise auch darauf gestützt, dass der Enkel ihres Vaters nunmehr als Landwirt selbstständig sei und die Pachtflächen benötige. M.B., von seinem erlernten Beruf her Schlosser, ist seit dem 1.6.1999 zu 10 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt, deren Ziel der Betrieb eines Landwirtschaftsbetriebes mit Marktfruchtanbau ist. 90 % der Gesellschaftsanteile werden von seiner Muter, der Klägerin zu 1), gehalten. Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages ist M.B. zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nur gemeinsam mit seiner Mutter berechtigt, die ihrerseits aber alleinvertretungsbefugt ist. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat er ab März 2001 eine Umschulung zum Landwirt in einem anderen Betrieb, der Agrargenossenschaft R., begonnen.
Die Klägerinnen haben behauptet, weder ihr Vater noch sie selbst hätte jemals von der Überlassung des Pachtlandes an einen Dritten gewusst. Sie haben außerdem die Ansicht vertreten, dass mit der Beteiligung des Sohnes der Klägerin zu 1) an der GbR die vereinbarten Voraussetzungen für eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages eingetreten seien.
Die Klägerinnen haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die in der Gemarkung K. belegenen Flurstücke
Flur 1, Flurstück 50, Größe 4,6980 ha
Flur 2, Flurstück 16, Größe 1,9530 ha
Flur 3, Flurstück 26/1, Größe 1,2680 ha
Flur 3, Flurstück 79/1, Größe 0,9480 ha
Flur 3, Flurstück 84, Größe 1,0440 ha
Flur 3, Flurstück 138/14, Größe 2,1270 ha
Flur 3, Flurstück 174/70 zu einer Teilfläche von 1,6376 ha
Flur 4, Flurstück 47/1, Größe 4,1840 ha
Flur 4, Flurstück 147/60, Größe 3,4923 ha
Flur 5, Flurstück 112/1, Größe 1,2560 ha
Flur 5, Flurstück 124/1, Größe 8,8930 ha
Flur 5, Flurstück 132/1, Größe 3,6710 ha
Gesamtgröße 35,1739 ha
zu räumen und an die Klägerinnen zu Händen der Klägerin zu 1) herauszugeben.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, der Vater der Klägerinnen sei mit dem langjährigen Flächentausch einverstanden gewesen. Die Beteiligung des Enkelsohnes an dem Betrieb seiner Mutter hat der Beklagte nicht für ausreichend erachtet, um die Voraussetzungen für eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu erfüllen.
Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.-J. St. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Vernehmung vor dem ersuchten Richter vom 4.5.2000 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit der Begründung, auch die Beteiligung an einer GbR sei eine Form selbstständiger landwirtschaftlicher Tätigkeit, hat das Landwirtschaftsgericht die vereinbarten Voraussetzungen für eine vorzeitige Kündigung wegenEigenbedarfs als gegeben angesehen und der Klage stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der im Wesentlichen seine erstinstanzlichen Argumente vertieft.
Er beantragt, das angefochtene ...