Leitsatz (amtlich)

Hat der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes am 15.5.2005 bestimmte landwirtschaftliche Nutzflächen aufgrund eines schuldrechtlichen Nutzungsverhältnisses genutzt und hat er infolge der GAP-Reform unter Berücksichtigung dieser Flächen Prämienrechte erhalten, muss er diese Prämienrechte bei Ende des Nutzungsverhältnisses jedenfalls dann nicht an seinen Vertragspartner herausgeben, wenn es sich bei dem Nutzungsverhältnis um einen Flächentauschvertrag handelt.

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Urteil vom 04.04.2005; Aktenzeichen 10 Lw 37/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 4.4.2005 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger die folgenden Flächen herauszugeben:

Gemarkung C. Flur 4, Flurstücke 14/01, 23/10, 105/21/21, 106/21/21; Flur 5, Flurstücke 39, 46/1, 217/38, 219/38, 220/38, 65/1, 68/1; Flur 11, Flurstücke 14/8, 4/3, 36/1, 412/11, 41/3, 81/41, 118/37, 120/39, 121/39, 125/39, 25, 28/1, 30, 32/1, 58/26, 65/31, 67/32, 68/32, 69/32, 96/31, 98/31, 99/31, 149/31, 184/24, 186/24, 187/24; Flur 12, Flurstücke 40/12, 40/13 (171), 50/2, 144, 1/10, 1/13, 18/1, 25/1, 25/5, 29/1, 34/1, 36/2, 86/22, 88/21, 92/20, 100/30, 105/21; Flur 10, Flurstücke 1¾, 13/5, 15/1, 17/20; Gemarkung E. Flur 8, Flurstücke 39/3, Zug um Zug gegen die Herausgabe der folgenden Flächen:

Gemarkung C. Flur 1, Flurstück 242/76; Flur 2, Flurstücke 2/1, 2/2, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/14, 2/16, 2/18, 2/22, 3/2, 3/9, 7/3, 17/1, 18/1, 23, 27, 38; Flur 3, Flurstück 6; Flur 4, Flurstück 108/26; Flur 5, Flurstücke 241/22, 244/25; Flur 8, Flurstück 160; Flur 10, Flurstück 10; Flur 9, Flurstücke 4, 6, 8; Flur 14, Flurstücke 3/12, 3/15, 3/20, 3/28,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte sich mit der Annahme folgender Flächen in Verzug befindet: Gemarkung C. Flur 1, Flurstück 242/76, Flur 2, Flurstücke 2/1, 2/2, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/14, 2/16, 2/18, 2/22, 3/2, 3/9, 7/3, 17/1, 18/1, 23, 27, 38, Flur 3, Flurstück 6, Flur 4, Flurstück 108/26, Flur 5, Flurstücke 241/22, 244/25, Flur 8, Flurstück 160, Flur 10, Flurstück 10, Flur 9, Flurstücke 4, 6, 8, Flur 14, Flurstücke 3/12, 3/15, 3/20, 3/28.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Kläger 13.166,79 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 70.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision an den BGH wird zugelassen, soweit der Klageantrag auf Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der den vorstehend genannten Flächen zugehörigen Flächenprämie abgewiesen worden ist.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen den Beklagen nach Kündigung eines Flächentauschvertrages auf He-rausgabe landwirtschaftlicher Nutzflächen einschließlich der dazugehörigen Zuckerrübenlieferrechte und Flächenprämien sowie auf Schadensersatz wegen Nichtüberlassung einer Teilfläche im Wirtschaftsjahr 2002/2003 in Anspruch.

Unter dem Datum des 30.9.1999 schlossen die Kläger, in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der U. & R. D. GbR (im Folgenden: D. GbR), und der Beklagte einen auf ein Jahr befristeten Flächentauschvertrag. Gegenstand des Tauschvertrages waren u.a. die im Urteilstenor aufgeführten Flurstücke. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte des Vorprozesses gereichte Ablichtung der Nutzungsvereinbarung Nr. NV000102 vom 30.9.1999 Bezug genommen (AG Wernigerode - 10 Lw 44/03, Bl. 20-23).

Nach der getroffenen Vereinbarung hätte der Beklagte auch eine 34,8261 ha große Teilfläche des Flurstücks 67 der Flur 2 der Gemarkung C. in den Fächentausch einbringen müssen. Die Teilfläche befand sich zu dieser Zeit jedoch noch in Nutzung durch einen Dritten, den Landwirt H. M.. In einem Schreiben vom 28.9.1999, d.h. zwei Tage vor Unterzeichnung des Flächentauschvertrages vom 30.9.1999, hatte der Beklagte den Klägern dazu mitgeteilt (Bl. 8 d. BA.):

"der Festlegung im Pflugtauschvertrag vom 17.9.1999 entsprechend, die Flächendifferenz ausgleichend, übergebe ich Ihnen für das Wirtschaftsjahr 1999/20000 noch zur Herbstbestellung ab 1.10.1999 eine Teilfläche von 34,8261 ha des Flurstückes 67 in der Flur 2 der Gemarkung C., auf dem Schlag H. zur Bewirtschaftung ...

Herr H. M., der bisherige Nutzer, ist von meinem Rechtsanwalt mit Brief vom 20.8.1999 davon rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden."

In der Folgezeit gab der Landwirt M. die Teilfläche des Flurstücks, die der Beklagte in den Flächentausch einzubringen hatte, jedoch nicht an den Kläger heraus....

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