Verfahrensgang
AG Schwerin (Beschluss vom 04.09.2014; Aktenzeichen HRB 9872 Fall 9) |
Tenor
Der Beschluss des AG - Registergericht - Schwerin vom 04.09.2014 wird aufgehoben soweit die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt worden ist. Die Sache wird dem AG - Registergericht - zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
Gründe
I. Der Rechtspfleger des AG - Registergerichts - hat nach Androhungsverfügung vom 19.02.2014, gegen die kein Einspruch eingelegt worden war, mit Beschluss vom 03.04.2015 gegen den Beteiligten gemäß § 389 Abs. 1 FamFG ein Zwangsgeld von 600,00 EUR festgesetzt und ihm die Auferlegung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR für den Fall der erneuten Nichtanmeldung der ersten Liquidatoren sowie deren Vertretungsmacht angedroht, sofern er nicht binnen eines Monats die mit Schreiben vom 19.02.2014 geforderte Anmeldung vornimmt oder die Unterlassung mittels Einspruchs rechtfertigt.
Mit binnen eines Monats nach Zustellung eingegangenem Schreiben hat der Beteiligte "Einspruch" hiergegen eingelegt mit der Begründung, er sei der Verpflichtung nachgekommen und habe die Bearbeitung seit Februar 2014 dem Notar übergeben. Nach mehrfacher - vergeblicher - an den Notar gerichteter Bitte um Stellungnahme hat das Registergericht -Rechtspfleger- mit Beschluss vom 04.09.2014 der Beschwerde des Beteiligten vom 02.05.2014 gegen den Zwangsgeldbeschluss vom 03.04.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Einspruch sei als Beschwerde auszulegen, die zwar zulässig jedoch inhaltlich unbegründet sei, weil die vom Gericht geforderten Anmeldungen noch immer nicht eingereicht worden seien und dies eine Verpflichtung des Beteiligten selbst darstelle.
II. Gemäß § 391 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss, durch den ein Zwangsgeld festgesetzt wird, die Beschwerde statthaft, hingegen ist gegen die im angegriffenen Beschluss zugleich enthaltene, wiederholte und mit der Androhung eines erneuten - weiteren - Zwangsgeldes verbundene Aufforderung nach § 388 FamFG lediglich der Einspruch eröffnet. Als solches ist das Rechtsmittel auch bezeichnet.
Soweit das Rechtsmittel als Beschwerde anzusehen ist, ist von Folgendem auszugehen:
1. Bei einer Zwangsgeldfestsetzung handelt es sich - unabhängig davon, welche Rechtsnatur der zu erzwingenden Handlung zukommt - um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, so dass - mangels Zulassung, § 61 Abs. 2 FamFG - gemäß § 61 Abs. 1 FamFG der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 Euro übersteigen (also bei mindestens 600,01 Euro liegen) muss. Das entspricht, soweit ersichtlich, der ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 20.08.2012 - 3 Wx 175/12, RPfleger 2012. 683, Tz. 1, und vom 11.05.2012 - 3 Wx 97/11 u.a., juris, Rn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2010 - 3 W 26/10, NZG 2010, 794, Rn. 1, jeweils zitiert nach juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 61 Rn. 3 und Keidel/Heinemann, a.a.O., § 391 Rn. 6, jeweils m.w.N.; a.A. MünchKommFamFG/Krafka, § 391 Rn. 6 a.E.: § 391 Abs. 1 FamFG eröffne die Beschwerde uneingeschränkt, so dass sie unabhängig vom Beschwerdewert zulässig sei).
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d.h. nach seinem Abänderungsinteresse zu beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 15.08.2012 - XII ZB 442/11, MDR 2012, 1242, Tz. 8, und vom 27.06.2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, Tz. 7; Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., Rn. 6 ff.; vgl. auch Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 61 Rn. 3: der Wert, um den der Beschwerdeführer in seinem Recht verkürzt zu sein glaubt). Entstandene Gebühren und Auslagen sind nicht hinzu zu rechnen. Nach Nr. 13310 KV-GNotKG wird mit der Festsetzung des Zwangsgeldes in erster Instanz eine Festgebühr von 100,00 Euro fällig, dazu kommen ggfs. noch Auslagen (Zustellungskosten usw.) nach Nrn. 31000 ff. KV-GNotKG. Diese Hinzurechnung wird von Keidel/Heinemann (a.a.O.) vertreten und vom OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O., Rn. 2; Beschluss vom 11.05.2012, a.a.O., Rn. 11), nicht indes vom Senat. Zwar hat der Beschwerdeführer, gegen den ein Zwangsgeld festgesetzt worden ist, natürlich auch ein Interesse daran, die dafür verlangte Gebühr von 100,00 Euro nicht zahlen zu müssen. Die Gebühren- und Auslagenforderung ist aber nur ein - gesetzlich vorgeschriebener (§ 389 Abs. 2 FamFG) - Annex zur Zwangsgeldfestsetzung. Wird diese aufgehoben, entfällt zwingend auch die Kostentragungspflicht (Keidel/Heinemann, a.a.O., § 389 Rn. 13). Dagegen könnte der Verpflichtete auch lediglich die Kostenentscheidung isoliert anfechten, etwa wenn das Registergericht mehr als die gesetzliche Gebühr verlangt oder der Verpflichtete sonstige Gründe geltend macht (dass auch für die isolierte Kostenbeschwerde die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt - dazu Keidel/Meyer-Holz, a.a.O., § 58 Rn. 95 ff. und § 61 Rn. 4 - ist hier unerheblich). Auch hat...