Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstreckung des Regressverzichts des Versicherers auch auf Mieter eines Ferienhauses

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht der Versicherers des Vermieters auch hierauf.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Urteil vom 16.03.2015; Aktenzeichen 7 0 125/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil des Landgerichts Stralsund vom 16.03.2015 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 136.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Brandschadens am Ferienhaus einer Versicherungsnehmerin der Klägerin.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sowie der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf dieses gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Sie stellen das Urteil in vollem Umfang zur Überprüfung durch den Senat.

Das Landgericht habe den Anspruch der Klägerin zu Unrecht bejaht. Ihnen sei weder ein fahrlässiges noch grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Es sei für sie als Feriengäste nicht zu erkennen gewesen, dass Kamin und Öffnungsklappe in Verbindung gestanden hätten. Die Öffnungsklappe sei von ihnen für eine Ofenklappe gehalten worden. Es hätte insoweit einer besonderen Warnung des Vermieters bedurft. Zudem hätte es der Versicherungsnehmerin der Klägerin oblegen, die Öffnungsklappe vor dem Zugriff von Mietern zu sichern. Dies wäre, gerade weil es sich um ein Ferienhaus mit wechselnden Mietern gehandelt habe, sogar zwingend notwendig gewesen. Eine Verbindung zwischen Öffnungsklappe, Kamin und Schornsteineinzug sei für sie nicht erkennbar gewesen. Anders als das Landgericht meine, hätten sie deshalb auch nicht mit der Möglichkeit rechnen müssen, dass der Schornsteineinzug des Ferienhausobjektes nicht sicher gewesen sei. Hierüber habe man sie ausdrücklich in Kenntnis setzen müssen.

Würde man gleichwohl von einem grob fahrlässigen Verhalten ausgehen, läge ein vollständig anspruchsausschließendes Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin vor, welches diese sich entgegenhalten lassen müsse. Vorliegend sei von einem erheblichen Mitverschulden auszugehen, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin trotz Kenntnis der baulichen Mängel und der angeordneten Stilllegung durch den Schornsteinfeger eine endgültige Stilllegung des Kamins nicht vorgenommen habe. Der Schornsteinfeger habe die Vermieterin darauf hingewiesen, dass die gesamte Kaminanlage stillzulegen sei und deren Betrieb untersagt. Hintergrund dessen seien Holzleisten bzw. Balken oberhalb des Kamins gewesen, die die Benutzung des Kamins als höchst gefährlich habe erscheinen lassen. Entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung sei der Kamin auch nicht jährlich überprüft bzw. eine Reinigung vorgenommen worden. Dieses sei vielmehr über Jahre hin unterblieben. Das alleinige Aufstellen eines Hinweisschildes reiche deshalb nicht aus. Zudem hätte der bestehende Zustand nicht über Jahre Bestand haben dürfen. Insbesondere nicht, weil das Objekt als Ferienhaus vermietet worden sei. Vielmehr wäre ein Rückbau des Kamins zwingend erforderlich gewesen.

Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft trotz angenommener lediglich einfacher Fahrlässigkeit gleichwohl eine Regressmöglichkeit der Klägerin bejaht. In Fällen lediglich einfacher Fahrlässigkeit liege jedoch ein versicherungsrechtlicher Regressverzicht des Versicherers vor. Anders als das Landgericht meine, komme es dabei nicht auf die Länge bzw. Art des Mietverhältnisses an. Dies ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach solle vielmehr allein verhindert werden, dass der nur fahrlässig handelnde Mieter Risiken in Bezug auf seinen Deckungsanspruch gegenüber seinem Haftpflichtversicherer ausgesetzt werde. Auch dürfe der Mieter, der die Versicherungsprämie des Vermieters mittrage, nach dem Bundesgerichtshof im Verhältnis zum Vermieter davon ausgehen, dass ihm seine Aufwendungen im Schadensfall zugutekommen.

Das Landgericht gehe insoweit auch rechtsfehlerhaft davon aus, dass vorliegend kein Regressverzicht vorliege, da die Versicherungsbeiträge im streitgegenständlichen Mietvertrag nicht ausdrücklich den Mietern auferlegt worden seien. Hierauf komme es nicht an. Vielmehr genüge es vollkommen, dass überhaupt eine Umlage der Versicherungsbeiträge auf die Mieter erfolge. Dies sei hier jedoch der Fall gewesen, da die Versicherungsbei...

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