Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses - Anwesenheits- und Mitwirkungspflicht des Pflichtteilsberechtigten
Normenkette
BGB § 2314 Abs. 1 S. 3; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Hechingen (Beschluss vom 20.09.2013; Aktenzeichen 1 O 155/13) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Hechingen vom 20.9.2013 (1 O 155/13) wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
A. Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 25.7.2013 (GA 43 ff.) beantragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel anzuordnen wegen Nichterteilung der ihnen gem. Anerkenntnis-Teil-Urteil des LG Hechingen vom 7.5.2013 (1 O 155/13; GA 21 f.) obliegenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der am 11.4.2011 verstorbenen Erblasserin ...
Daraufhin hat das LG mit Beschluss vom 20 September 20133 (GA 82 ff.) gegen die Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt und das Zwangsgeld mit 2.000 EUR bemessen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schuldner nicht mit dem Argument gehört werden könnten, dass der von ihnen beauftragte Notar die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses von der Mitwirkung der Gläubigerin abhängig mache. Denn das Gesetz sehe lediglich ein Anwesenheitsrecht (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht hingegen eine Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht des Auskunftsgläubigers vor. Könne der Notar etwas nicht vollständig ermitteln, so müsse er sich auf die Angaben des Erben beschränken. Vor diesem Hintergrund müssten die Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB alles in ihrer Macht Stehende tun und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Notar einlegen oder gar einen anderen Notar beauftragen.
Gegen diesen ihnen am 30.9.2013 zugestellten (GA 88) Beschluss wenden sich die Schuldner mit ihrer am 10.10.2013 beim OLG Stuttgart eingelegten sofortigen Beschwerde vom 9.10.2013 (GA 90 ff.). Zur Begründung führen sie ergänzend zur bisherigen Argumentation weiter aus, dass ein anderer Notar genauso verfahren müsste wie der bisher beauftragte Notar ...
Nachdem die Beschwerdeschrift der Schuldner an das LG zur Durchführung des Abhilfeverfahrens übermittelt worden war (vgl. GA 96), hat dieses mit Beschluss vom 20.11.2013 (GA 106 f.) der sofortigen Beschwerde der Schuldner nicht abgeholfen und die Akten dem OLG Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
B. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I. Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Gläubigerin gem. § 888 ZPO zulässig und begründet ist.
1. Was die Zulässigkeit des Antrags betrifft, so ist die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten - hier: des Notars - notwendig ist (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.12.2013 - 19 W 41/13, S. 3 des Umdrucks).
2. a) Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs - hier: eines Auskunftsanspruchs -, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz. 12; BGH, Beschl. v. 27.11.2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.12.2013, a.a.O.), sondern - wie das LG zutreffend ausgeführt hat - bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.
b) Letzteres wäre hier angezeigt. Denn wie die Schuldner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 5.12.2013 (GA 112 ff.) und vom 12.12.2013 (GA 116) selbst vortragen, hält der von den Schuldnern beauftragte Notar ... nach wie vor an seiner vom LG mit zutreffender Begründung widerlegten Rechtsauffassung von einer Mitwirkungspflicht der Gläubigerin - insbesondere im Hinblick auf den Aspekt "angebliche Darlehensgewährung der Erblasserin an ihre Tochter ... in den Jahren vor 1981" (vgl. insoweit zuletzt sein Schreiben vom 6.12.2013; GA 116a) - fest und ist damit offenbar nicht bereit, von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in dem von ihm zu erstellenden notariellen Verzeichnis die von ihm nicht aufklärbaren Aspekte (unter Darlegung der Gründe für die fehlende Ermittelbarkeit) aufzuzeigen.
3. Das seitens des LG bemessene Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. So wurde die Höhe des Zwangsgeldes im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt, welcher vom Mindestmaß von 5 EUR (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) zum Höchstmaß von 25.000 EUR (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) reicht. Insbesondere genügt die Höhe ...