Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 14.10.1999; Aktenzeichen 29 A 88.98)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 26.10.2004; Aktenzeichen 2 BvR 955/00, 2 BvR 1038/01)

 

Tenor

wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1999 zuzulassen, abgelehnt.

 

Gründe

Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO) liegen nicht vor.

Die Abweisung der gegen eine Grundstücksverkehrsgenehmigung gerichteten Anfechtungsklage beruht darauf, dass das Verwaltungsgericht den auf das betreffende Grundstück gerichteten Restitutionsantrag des Klägers für offensichtlich unbegründet erachtet hat, weil sich dieser Antrag auf ein Grundstück bezieht, das im Zuge der Bodenreform und damit eindeutig auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden ist (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GVO, § 30 Abs. 1, § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Den vom Kläger gegen den Restitutionsausschluss bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) und damit auch gegen die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das sogenannte Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90 [117 f.]) und den diese Entscheidung bestätigenden Beschluss vom 18. April 1996 (NJW 1996, S. 1666) nicht gefolgt. Es hat dazu ausgeführt, es sei hieran gemäß § 31 BVerfGG gebunden. Die Verfassungsmäßigkeit des fraglichen Restitutionsausschlusses sei auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten völkerrechtlichen Bedenken geprüft und bejaht worden. Neue Tatsachen, durch die sich der dem Bodenreformurteil zugrunde liegende Sachverhalt in einem entscheidungserheblichen Punkt dergestalt geändert hätte, dass die Bindungswirkung dieses Urteils entfallen wäre, seien nicht dargelegt.

Das allein gegen die Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gerichtete Vorbringen des Klägers vermag eine Zulassung seiner Berufung nicht zu rechtfertigen. Eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG kam schon deswegen nicht in Betracht, weil sich nach den erwähnten Entscheidungen keine neuen Tatsachen ergeben haben, die geeignet wären, eine andere Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwGE 96, 8 [10]; BVerfGE 65, 179 [181]). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass in diesen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen die völkerrechtlichen Bedenken des Klägers gewürdigt und für unerheblich erachtet worden sind. Die im Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe verkannt, dass das Privateigentum der Opfer der Bodenreform durch Art. 46 Abs. 2 der Haager Landkriegsordnung (HLKO) geschützt gewesen und insofern tatsächlich erst durch die Ratifikation der Regelungen des Einigungsvertrages als Vermögenswerte Rechtsposition des privaten Rechts beseitigt worden sei, und es habe fehlerhaft übersehen, dass die Vertragsrechtskonvention vom 23. Mai 1969 als zwingendes Völkerrecht weitere Regeln der Außerkraftsetzung von völkerrechtswidrig geschaffenen Besitzständen getroffen habe, wird durch den Text der Entscheidung vom 18. April 1996 (a.a.O., S. 1671, linke Spalte) widerlegt. Dort heißt es:

Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 HLKO, wonach das Privateigentum vom Besetzenden, „nicht eingezogen” werden „darf”, hätte indessen nur dann eine Rechtsposition begründen können, die von den angegriffenen Regelungen beeinträchtigt worden wäre, wenn die Enteignungsmaßnahmen im Falle des geltend gemachten Verstoßes als nichtig zu behandeln gewesen wären oder wenn sich daraus individuelle völkerrechtliche Ansprüche ergeben hätten, die durch die angegriffenen Regelungen beseitigt worden wären. Insofern ist jedoch schon zweifelhaft, ob ggf. in welchem rechtlichen Gewand – unmittelbar kraft vertraglicher Verpflichtung oder im Wege völkergewohnheitsrechtlicher Inpflichtnahme – Art. 46 Abs. 2 HLKO in dem hier maßgeblichen Zeitraum (1945 bis 1949) für die Sowjetunion Bindungen erzeugte (vgl. BGH = LM Art. 53 HLKO Nr. 4 sowie neuerdings Gornig, VIZ 1993, 136 [138 f.] und Gertner, VIZ 1995, 440 [443]). Zweifelhaft ist ebenso, ob ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung zur Nichtigkeit der fraglichen Maßnahmen geführt hätte (verneinend Schmidt-Jortzig, in: J. Ipsen u.a. [Hrsg.], VerfR im Wandel, 1995, S. 207 [211]). Fraglich ist schließlich, ob Rückgabeansprüche gegen die sowjetische Besatzungsmacht in Betracht gekommen wären, in die durch den Restitutionsausschluss eingegriffen werden konnte. All dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Denn derartige Rechtspositionen wären auch ohne die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen. Auch ohne Art. 143 Abs. 3 GG hätte der Geset...

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