(1) 1Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf die Pflegebedürftigkeit oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Verrichtungen, soweit sie nicht ausschließlich dem Bereich der hauswirtschaft-lichen Versorgung oder der Verpflegung zuzuordnen sind. 2Allgemeine Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Beratungsleistungen von bestimmten Anbietern sind keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, wenn dem Leistungsentgelt im Verhältnis zur Miete nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

 

(2) Die Leistungen werden gemeinschaftlich in räumlicher Nähe erbracht, wenn sie sich

 

1.

auf Personen in einer Wohneinheit erstrecken oder

 

2.

auf Personen in mehreren Wohneinheiten erstrecken und

 

a)

unerlässliche Leistungsbestandteile nur im Verbund mit anderen Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Menschen mit Behinderungen in Auftrag gegeben oder in Anspruch genommen werden können oder

 

b)

diese Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen, organisatorisch in einer Anlage zusammengefasst werden.

 

(3) Träger ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeiten das Wohnen und die Leistungserbringung bestimmt und die Ausführung des Betriebes verantwortet.

 

(4) 1Eine Organisation durch einen Dritten liegt vor, wenn eine Person, die nicht in Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer handelt, maßgebend an der Schaffung oder der Gestaltung der unterstützenden Wohnform beteiligt ist. 2Liegen Anhaltspunkte für eine Organisation durch einen Dritten vor, wird widerleglich vermutet, dass die Organisation durch die Person, die die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringen soll, erfolgt.

 

(5) 1Leistungsanbieter ist der Träger einer unterstützenden Wohnform. 2Fehlt es an einem Träger, ist die Person der Leistungsanbieter, die als Dritte die Organisation nach Absatz 4 wahrnimmt.

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