Der Träger ist verpflichtet,

 

1.

den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und

 

2.

die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.

[1] Art. 6 geändert durch Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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