Der Träger ist verpflichtet,
1. |
den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die sie betreffenden Aufzeichnungen der Pflege-oder Bedarfsplanung und deren Umsetzung im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 8 und 10 zu gewähren und |
2. |
die Bewohnerinnen und Bewohner über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren. |
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