1.

Messtechniken

 

1.1

Die Messungen zur Bestimmung der Konzentrationen der luft- und wassergefährdenden Stoffe müssen repräsentativ sein.

 

1.2.

Die Probenahme und Analyse aller Schadstoffe, einschließlich Dioxine und Furane, sowie die Qualitätssicherung von automatisierten Messsystemen und die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung dieser Systeme werden nach CEN-Normen durchgeführt. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-, nationale Normen oder andere internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden. Die automatisierten Messsysteme sind mindestens einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden einer Kontrolle zu unterziehen.

 

1.3.

Die Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte) sind eingehalten, wenn die Einzelmesswerte der 95 %-Vertrauensbereiche, die für die Emissionsgrenzwerte bestimmt werden, die folgenden Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:

       
  Kohlenmonoxid: 10 %  
  Schwefeldioxid: 20 %  
  Stickstoffdioxid: 20 %  
  Gesamtstaub: 30 %  
  Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 %  
  Chlorwasserstoff: 40 %  
  Fluorwasserstoff: 40 %.  
       

Regelmäßige Messungen der Emissionen in die Luft und das Wasser sind gemäß den Nummern 1.1 und 1.2 durchzuführen.

 

2.

Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe

 

2.1.

Folgende Messungen in Bezug auf Luftschadstoffe werden durchgeführt:

 

a)

kontinuierliche Messung folgender Stoffe: NOx, sofern Emissionsgrenzwerte festgelegt sind, CO, Gesamtstaub, organisch gebundener Gesamtkohlenstoff (TOC), HCl, HF, SO2;

 

b)

kontinuierliche Messung folgender Betriebskenngrößen: Temperatur in der Nähe der Innenwand oder an einer an deren, von der zuständigen Behörde genehmigten repräsentativen Stelle des Brennraums, Sauerstoffkonzentration, Druck, Temperatur und Wasserdampfgehalt des Abgases;

 

c)

mindestens zweimal jährlich Messung der Schwermetalle sowie Dioxine und Furane; jedoch eine Messung mindestens alle drei Monate während der ersten 12 Betriebsmonate.

 

2.2.

Die Verweilzeit sowie die Mindesttemperatur und der Sauerstoffgehalt der Abgase sind in geeigneter Weise zu überprüfen, und zwar mindestens einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage und unter den voraussichtlich ungünstigsten Betriebsbedingungen.

 

2.3.

Die kontinuierliche Messung von HF kann entfallen, wenn für HCl Reinigungsstufen angewandt werden, die gewährleisten, dass der Emissionsgrenzwert für HCl nicht überschritten wird. In diesem Fall sind die HF-Emissionen in den unter Nummer 2.1 Buchstabe c festgelegten Zeitabständen zu messen.

 

2.4.

Die kontinuierliche Messung des Wasserdampfgehalts ist nicht notwendig, wenn die Abgasprobe vor der Emissionsanalyse getrocknet wird.

 

2.5.

Die zuständige Behörde kann beschließen, auf kontinuierliche Messungen von HCl, HF und SO2 in Abfallverbrennungsanlagen oder Abfallmitverbrennungsanlagen zu verzichten und regelmäßige Messungen gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c oder keine Messung vorzuschreiben, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die Emissionen dieser Schadstoffe unter keinen Umständen höher sein können als die festgelegten Emissionsgrenzwerte.

Die zuständige Behörde kann beschließen, bei bestehenden Abfallverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde oder bestehenden Abfallmitverbrennungsanlagen mit einer Nennkapazität von weniger als sechs Tonnen pro Stunde auf kontinuierliche Messungen von NOx zu verzichten und regelmäßige Messung en gemäß Nummer 2.1 Buchstabe c vorzuschreiben, wenn der Betreiber auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle, die eingesetzten Techniken und die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nachweisen kann, dass die NOx-Emissionen unter keinen Umständen höher sein können als der vorgeschriebene Emissionsgrenzwert.

 

2.6.

In folgenden Fällen kann die zuständige Behörde beschließen, eine Messung alle zwei Jahre für Schwermetalle und eine Messung pro Jahr für Dioxine und Furane vorzuschreiben:

 

a)

die Emissionen aus der Mitverbrennung oder Verbrennung von Abfall betragen unter allen Umständen weniger als 50 % der Emissionsgrenzwerte;

 

b)

die mitzuverbrennenden oder zu verbrennenden Abfälle bestehen nur aus bestimmten, sortierten brennbaren Fraktionen von nicht gefährlichen Abfällen, die zur Verwertung nicht geeignet sind und bestimmte Merkmale aufweisen und die auf der Grundlage der unter Buchstabe c genannten Bewertung näher spezifiziert werden;

 

c)

der Betreiber kann auf der Grundlage von Angaben über die Beschaffenheit der betreffenden Abfälle sowie der Überwachung der Emissionen nachweisen, dass die Emissionen unter allen Umständen deutlich unter den Emissionsgrenzwerten für Schwermetalle sowie Dioxine und Furane liegen.

 

2.7.

Die Ergebnisse der Messungen beziehen sich auf die in Teil 3 festgelegten oder gemäß Teil 4 berechneten Bezugssauerstoffkonzentrationen und auf die in Teil 7 angegebene Formel.

Wi...

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