Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2018, nicht gegen eine im Jahr 1977 unrechtmäßig von einem Wohnungseigentümer errichtete Garage und einen Garagenanbau – eine Gartenhütte – vorzugehen. Gegen diesen Negativbeschluss wendet sich Wohnungseigentümer K. Das AG weist die Klage ab. Die Garage und der Anbau seien zwar rechtswidrig. Dies allein zwinge nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung aber nicht zu einer Beseitigung. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die jeweiligen Umstände für eine Beseitigung sprächen oder nicht. Im Fall entspreche es ordnungsmäßiger Verwaltung, Garage und Gartenhaus nicht zu beseitigen. Gegen diese Entscheidung wendet sich K. Er trägt vor, die Nutzung einer Einzelgarage sei denknotwendig nicht gemeinschaftlich möglich. Unstreitig sei auch unbekannt, wer derzeit einen Schlüssel zur Garage besitze. Wegen der Garage sei unstreitig weniger Hoffläche zum Abstellen von Fahrzeugen vorhanden. Das gemeinschaftliche Eigentum sei damit massiv eingeschränkt. Ohne die Garage könnte jeder Eigentümer sein Fahrzeug im Hof abstellen. Die Beklagten hätten schließlich das ihnen zustehende Ermessen nicht ausgeübt.

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