Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zur Namensänderung des Kindes

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Beschluss vom 15.11.1999; Aktenzeichen 6 F 30/99 NR)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Neunkirchen vom 15. November 1999 – 6 F 30/99 NR – abgeändert und der Antrag auf Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Namensänderung seines Kindes zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist das am 30. April 1990 geborene Kind S. hervorgegangen. Das Kind lebt bei der Antragstellerin. Seit dem 20. Mai 1998 ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die elterliche Sorge für das Kind wurde anlässlich der Scheidung der Antragstellerin übertragen.

Die Antragstellerin ist seit dem 30. Juni 1998 mit Herrn K. verheiratet. Aus dieser Ehe der Antragstellerin ist das am 19. Januar 1999 geborene Kind F. hervorgegangen. In der Familie lebt weiter die voreheliche Tochter der Antragstellerin, die jetzt 13-jährige L. M. der gleichfalls der Familienname K. erteilt worden ist. Dieser Tochter war nach der Eheschließung ihrer Mutter mit dem Antragsgegner der Name des Antragsgegners erteilt worden.

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Namensänderung des Kindes S. sei zu dessen Wohl dringend erforderlich. Hierdurch würde die Integration des Kindes S. in die jetzige Familie erheblich erleichtert, insbesondere, nachdem am 29. Januar 1999 das Kind E. geboren worden sei. Das Kind S. wünschte selbst die Änderung des Familiennamens.

Der Antragsgegner habe an dem Kinde S. keinerlei echtes Interesse mehr. Dies ergebe sich auch daraus, dass er seit Mitte 1998 keinen Kontakt zu dem Kind gehalten habe.

Der Antragsgegner ist dem Begehren auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung des Kindes S. entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, dass es sehr viele Zweitehen gebe, in denen die Kinder aus erster Ehe den Familiennamen aus erster Ehe weiterführen. Dies führe zu keinem Nachteil für das Kind. Er weist weiter daraufhin, dass die Antragstellerin den Namen ihrer Tochter L.-M. schon zwei mal habe ändern lassen und trägt die Befürchtung, dass ihre neue Ehe auch nicht lange halten werde.

Das Familiengericht hat nach Anhörung der Antragstellerin, des Antragsgegners sowie des Kindes S. und des Jugendamtes des Landkreises … durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, die Zustimmung des Antragsgegners zur Änderung des Familiennamens des Kindes S. ersetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners mit der er sein Anliegen, den Antrag auf Ersetzung seiner Zustimmung zur Änderung des Familiennamens des Kindes S. zurückzuweisen, weiterverfolgt.

Er ist der Ansicht, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes nicht erforderlich sei. Die fehlende Bindung des Kindes zu ihm sei darauf zurückzuführen, dass das Kind weitere Besuchskontakte von seiner Einwilligung in die Namensänderung abhängig gemacht habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Gegen den Beschluss des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist die befristete Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (BGH FamRZ 1999, 1648). Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses zur Ablehnung der Ersetzung der Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Namens der Antragstellerin.

Das Familiengericht hat in dem – nach Verfahrenseinleitung von Amts wegen zu entscheidenden – isolierten FGG – Verfahren (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, DAVorm 2000, 178; zur Bedeutung des verfahrenseinleitenden Antrags in „Amtsverfahren”: Schneider in Rahm/Kunkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, 4. Aufl., III, Rz. 319) die strengen gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersetzung der Zustimmung des nichtsorgeberechtigten Elternteils in die Namensänderung verkannt.

Für die Ersetzung der Zustimmung reicht es nicht aus, dass die Änderung des Namens lediglich zweckmäßig ist oder dass es Gründe gibt, die für eine Einbenennung in die neue Familie sprechen. § 1618 Satz 4 BGB setzt vielmehr voraus, dass die Änderung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist (vgl. hierzu: 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 20. August 1999 – 9 UF 44/99; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 15. März 2000 – 6 UF 184/99; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 691; OLG Braunschweig, MDR 1999, 873; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, OLGR Bremen 1999, 243; OLG Koblenz, ...

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