Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeitskonzentration in Adoptionssachen
Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeitskonzentration nach § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG tritt nur ein, wenn eine Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sondervorschriften beruht und der Angenommene zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
Normenkette
FGG § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 43b Abs. 2 Nr. 2; AdWirkG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Meldorf (Aktenzeichen 70-XVI 6/04) |
AG Schleswig (Aktenzeichen 4-XVI R 1/05) |
Tenor
Zum zuständigen Gericht wird das AG Meldorf bestimmt.
Gründe
I. Die Ehe der Beteiligten zu 2) mit dem leiblichen Vater der Betroffenen wurde im Jahre 1992 geschieden. Von 1996 an lebte die Betroffene mit einem jüngeren Bruder und ihrer Mutter im Haushalt des Beteiligten zu 1), der am 1.2.2002 in ... Moldavien die Ehe mit der Beteiligten zu 2) schloss. Zu diesem Zeitpunkt besaßen beide Eheleute die Staatsangehörigkeit der Republik von Moldavien. Im Juli 2002 zog die Familie nach Deutschland, wo der Beteiligte zu 1) Ende 2002 als Spätaussiedler anerkannt wurde und inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Mit notariellem Antrag vom 24.5.2004 beantragte der Beteiligte zu 1) beim AG Meldorf die Annahme der zu diesem Zeitpunkt 21-jährigen Betroffenen als Kind. Diese selbst, ihr leiblicher Vater und die Beteiligte zu 2) als Mutter erklärten hierzu ihr Einverständnis. Parallel erfolgte eine Adoption des - noch minderjährigen - Bruders der Betroffenen durch den Beteiligten zu 1).
Das angegangene AG Meldorf hat das Verfahren durch Beschluss vom 10.1.2005 unter Bezugaufnahme auf § 43b Abs. 2 S. 2 FGG i.V.m. § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) an das AG Schleswig abgegeben. Dieses ist aufgrund der im AdWirkG angeordneten Zuständigkeitskonzentration auf das VormG am Sitz des OLG für alle Verfahren zuständig, in denen "ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen". Das AG Meldorf erachtet diesen Fall als gegeben, weil die Beteiligten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der Eheschließung eine gemeinsame (moldavische) Staatsangehörigkeit besessen haben und nach Art. 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB damit das Adoptionsrecht ihres Heimatstaates maßgeblich ist.
Das AG Schleswig hat durch Beschluss vom 7.2.2005 die Übernahme des Verfahrens abgelehnt. Seiner Ansicht nach kann sich wegen § 1 S. 2 AdWirkG die Zuständigkeitskonzentration nach § 43b FGG i.V.m. § 5 AdWirkG nur auf die Adoption von Kindern beziehen, die zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daraufhin hat das AG Meldorf am 19.3.2006 die Sache dem OLG zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorgelegt.
Der Beteiligte zu 1) hat am 22.3.2006 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und zugleich angekündigt, nach erfolgter Prozesskostenhilfebewilligung den Adoptionsantrag zurückzunehmen.
II. Das OLG ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die AG Meldorf und Schleswig zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des OLG-Bezirks gehören und beide AG sich in der Adoptionssache als unzuständig erachten (Keidel/Sternal, FGG, 15. Aufl., § 5 Rz. 38). Das Verfahren ist auch noch nicht abgeschlossen, da eine Antragsrücknahme erst für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung angekündigt worden ist und eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Beteiligten zu 1) noch aussteht.
Zum zuständigen Gericht für das Adoptionsverfahren ist das AG Meldorf zu bestimmen. Für Angelegenheiten, welche die Annahme eines Kindes betreffen, ist gem. § 43b Abs. 2 S. 1 FGG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat. Dies ist der Bezirk des AG Meldorf, da sich hier der Wohnsitz des Beteiligten zu 1) befindet.
Entgegen der Auffassung des AG Meldorf folgt aus § 43b Abs. 2 S. 2 FGG nichts anderes. Zwar verweist diese Vorschrift für den Fall der Anwendbarkeit ausländischer Sachvorschriften ergänzend auf § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG. Nach dieser Konzentrationsvorschrift entscheidet über Anträge nach den §§ 2 und 3 AdwirkG das VormG, in dessen Bezirk ein OLG seinen Sitz hat. Diese Zuständigkeitskonzentration tritt jedoch nur ein, wenn das Adoptionsverfahren überhaupt insgesamt dem betreffenden Gesetz unterfällt (OLG Karlsruhe v. 20.10.2003 - 11 AR 6/03, OLGReport Karlsruhe 2004, 125). Erforderlich ist daher nach Auffassung des Senats nicht nur, dass eine Annahme als Kind auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht, sondern auch, dass der Angenommene zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG eine Zuständigkeitskonzentration für "Anträge nach den §§ 2 und 3" (AdWirkG) anordnet und § 2 Abs. 1 AdwirkG wiederum konkret auf § 1 AdwirkG und damit auf den dort definierten sachlichen und persönlich...