Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen
Leitsatz (amtlich)
1. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung, das ein Wettbewerber mit dem Ziel der Unterlassung betreibt, beträgt der Regelstreitwert 10.000 EUR.
2. Die Verhältnisse der beteiligten Unternehmen, die Häufigkeit und Intensität der gerügten Wettbewerbsverstöße und die Auswirkungen möglicher künftiger Verletzungshandlungen können zu einer vom Regelstreitwert abweichenden Festsetzung führen.
3. Im einstweiligen Verfügungsverfahren in Wettbewerbssachen liegt der Streitwert im Allgemeinen unter dem des Hauptsacheverfahrens. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist allein denkbar, wenn das Eilverfahren erkennbar zugleich das Verfahren in der Hauptsache entbehrlich macht.
Normenkette
ZPO § 3; UWG § 8 Abs. 3, § 12 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Flensburg (Beschluss vom 28.04.2008; Aktenzeichen 5 O 73/08) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des LG Flensburg vom 28.4.2008 wird als unzulässig verworfen.
Eine gegen die Streitwertfestsetzung im vorgenannten Beschluss gerichtete Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist ein in Bremen niedergelassenes Unternehmen, das neue Pkw und Gebrauchtwagen verschiedener Marken an Einzelhändler im gesamten Bundesgebiet verkauft. Seit 2006 ist die Antragstellerin zudem Alleinvertreiberin der chinesischen Pkw "A". Die Antragsgegnerin handelt mit Pkw und bietet diese auch über das Internet z.B. über die Plattform www... an.
Anfang April 2008 bewarb die Antragsgegnerin einen Pkw Fiat Panda 1.1 Activ zu einem Preis von 7.990 EUR. Fernmündlich trat Herr H mit der Antragsgegnerin in Kontakt und bekundete sein Kaufinteresse. Nach der Aufnahme seiner persönlichen Daten übermittelte die Antragsgegnerin per Fax ein einseitiges Schreiben "verbindliche Bestellung" für das Fahrzeug, das von Herrn H nur noch hätte unterschrieben werden müssen, um einen Kaufvertrag abzuschließen. Auf ein Widerrufsrecht des Käufers wurde weder in der Werbung auf www... noch im Bestellschreiben hingewiesen.
Die Antragstellerin hat vorgerichtlich die Antragsgegnerin wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung abgemahnt. Diese hat die Abgabe der geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt. Unter Hinweis auf §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c BGB hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung beantragt. Mit Beschluss des LG vom 28.4.2008 ist der Antragsgegnerin unter Androhung eines festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher zur Abgabe von Vertragserklärungen über den Kauf von Personen-Kraftfahrzeugen aufzufordern und/oder Verbrauchern Vertragsangebote zur Unterschrift vorzulegen, ohne dass der jeweilige Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufsrechts klar und verständlich informiert wird, sofern die beiderseitigen Vertragserklärungen ausschließlich über Telefax erfolgt sind und/oder erfolgen sollen.
Der Streitwert ist vom LG auf 10.000 EUR festgesetzt worden. Hiergegen richtet sich die namens der Antragstellerin eingelegte Beschwerde vom 2.5.2008. Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, dass bei gleich gelagerten Unterlassungsverfügungen anderer LG der Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt worden sei. Ein Gegenstandswert der Hauptsache von 30.000 EUR sei für eine Wettbewerbssache im unteren Bereich liegend anzunehmen. Indem die Antragsgegnerin über ein Widerrufsrecht des Käufers nicht belehre, ginge dieser davon aus, dass ihm ein solches Widerrufsrecht gar nicht zustehe. Selbst wenn nur in einem Fall auf diese Weise ein Widerruf unterbliebe, dürften sich der Endverbraucherpreis für einen Pkw, eine evtl. Abnutzung und Rückführungskosten schnell auf den für das Verfügungsverfahren mit 20.000 EUR angegebenen Gegenstandswert summieren. Zudem bestehe hinsichtlich des Wettbewerbsverstoßes eine erhebliche Nachahmungsgefahr.
Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5.5.2008 nicht abgeholfen.
II.1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Antragstellerin ist durch die Festsetzung des Verfahrenswerts auf 10.000 EUR nicht beschwert. Für die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts fehlt es ihr an einem Rechtsschutzinteresse, da sie hierdurch allenfalls mit einer höheren Kostentragung belastet würde. Es wäre ein wirtschaftlicher Nachteil für die Antragstellerin, ggü. ihren Verfahrensbevollmächtigten in weiterem Umfang für die entstandenen Gebühren in Anspruch genommen zu werden, wenn die Kosten bei der Antragsgegnerin nicht beigetrieben werden. (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 15.4.2008 - 3 W 36/08; LG Hildesheim, Niedersächsische Rechtspfleger 1995, 131).
Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzinteresse einer...