Da das Versterben in der Mietwohnung nach Auffassung des AG Tempelhof nicht als vertragswidriger Gebrauch gewertet werden kann, stellt sich die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Wohnung lediglich als Folge einer vertragsgemäßen Nutzung dar. Dem Vermieter steht in diesen Fällen somit kein Schadensersatzanspruch zu.

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