Was eine energetische Maßnahme i. S. d. § 35c EStG ist, ergibt sich aus § 1 ESanMV:

  1. Wärmedämmung von Wänden,
  2. Wärmedämmung von Dachflächen,
  3. Wärmedämmung von Geschossdecken,
  4. Erneuerung der Fenster oder Außentüren und Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes,
  5. Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  6. Erneuerung der Heizungsanlage,
  7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie
  8. Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

In der ESanMV sind nicht nur die einzelnen Maßnahmen aufgeführt, sondern auch die technischen Mindestvoraussetzungen geregelt (siehe Anhang, Kap. 5.3).

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