Wird der Widerspruch gegen die Vertragsverlängerung durch Klageerhebung erklärt, ist der Widerspruch rechtzeitig, wenn die Klage dem Mieter innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 545 BGB zugestellt wird.

Früher war in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur überwiegend die Ansicht vertreten worden, dass eine verspätete Zustellung der Klage zulasten des Vermieters geht. Der BGH hat inzwischen aber festgestellt, dass es zur Einhaltung der Frist genügt, wenn die Klage innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Kündigungsfrist bei Gericht eingereicht wird, es aber nicht schade, wenn die Klage erst später zugestellt wird, sofern diese Verzögerungen nicht dem Vermieter (Kläger) angelastet werden kann.[1]

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