Von vornherein besteht keine Zahlungspflicht der Wohnungseigentümer, wenn lediglich ein Gesamtwirtschaftsplan, nicht aber auch die Einzelwirtschaftspläne beschlossen wurden (BGH, Beschluss v. 2.6.2005, V ZB 32/05). Eine Hausgeldklage ist in einem derartigen Fall zum Scheitern verurteilt. Ist im Übrigen der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans und der Einzelwirtschaftspläne angefochten, sind die Wohnungseigentümer weiter zur Zahlung verpflichtet. Sie können gegen ihre Zahlungspflicht nicht ein laufendes Anfechtungsverfahren einwenden. Beschlüsse sind nämlich nach § 23 Abs. 4 WEG so lange gültig, bis sie rechtskräftig für ungültig erklärt worden sind. Wird der Beschluss für ungültig erklärt, bestehen keine bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche der Wohnungseigentümer, so bereits die Jahresabrechnung für die entsprechende Wirtschaftsperiode beschlossen wurde. Ist dies noch nicht der Fall, wird die Gemeinschaft in aller Regel die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB erheben können, da die gezahlten Hausgelder zur Bewirtschaftung erforderlich waren.

 
Hinweis

Keine Einwände im Zahlungsverfahren bei Bestandskraft

Wurden die Einzelwirtschaftspläne beschlossen und war dieser Beschluss nicht auf Anfechtung eines Wohnungseigentümers für ungültig erklärt worden, können Einwände gegen die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung nicht im Rahmen des Zahlungsprozesses berücksichtigt werden (AG München, Urteil v. 9.6.2017, 481 C 3768/17 WEG).

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