§§ 1 - 3 Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. 2Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt werden.
(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für
1. |
Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, mit Ausnahme von Gebäuden, |
2. |
Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden an der Erdoberfläche, |
3. |
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, |
4. |
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, |
5. |
Krane und Krananlagen, |
6. |
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden, |
7. |
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie weder Teil der Gebäudekonstruktion sind noch eine Erschließungsfunktion haben, und |
8. |
Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; 2007 L 76 vom 16.3.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung durch eine Konformitätsbescheinigung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist. |
2Abweichend von Satz 1 Nr. 8 sind auf Windenergieanlagen, soweit sie dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/ EG unterliegen, § 6 Abs. 1 bis 5 und 9, die §§ 60 bis 66, 73 bis 82, 84, 86, 89, 94 und 99 entsprechend anzuwenden.
§ 2 Begriffe
(1) 1Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. 2Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 3Bauliche Anlagen sind auch
1. |
Aufschüttungen und Abgrabungen, |
2. |
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze, |
3. |
Campingplätze, Wochenendplätze, Zeltplätze, Spielund Sportflächen, |
4. |
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder, |
5. |
Gerüste und Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, |
6. |
künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche und |
7. |
Freizeit- und Vergnügungsparks. |
4Anlagen sind bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(3) 1Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
1. |
Gebäudeklasse 1:
a) |
freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 Grundfläche und |
b) |
freistehende Gebäude, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 201 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung dienen, |
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2. |
Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche, |
3. |
Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. Gebäudeklasse |
4. |
Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche und |
5. |
Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. |
2Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich und zulässig ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. 3Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 4Angebaute untergeordnete Gebäude ohne Aufenthaltsräume oder Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto- Rauminhalt und Kleingaragen im Sinne des § 1 Abs. 7 Nr. 1 der Thüringer Garagenverordnung vom 28. März 1995 (GVBI. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung ändern die Eigenschaft "freistehend" im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 nicht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. |
Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m (Hochhäuser), |
2. |
bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, ausgenommen
a) |
Antennen einschließlich der Masten zur Telekommunikationsversorgung, |
b) |
Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; 2020 L 311 vom 25.9.2020, S. 11; 2022 L 41 vom 22.2.2022, S. 3... |
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