Ist das Trampolin als bauliche Veränderung zu qualifizieren, weil es fest im Boden verankert werden soll, bedarf es nach § 20 Abs. 1 WEG eines entsprechenden Gestattungsbeschlusses. Dieser bedarf lediglich der einfachen Mehrheit nach § 25 Abs. 1 WEG. Allgemein anerkannt ist, dass bauliche Veränderungen auch noch nachträglich durch Beschlussfassung genehmigt werden können.

Von erheblicher Bedeutung ist seit Inkrafttreten des WEMoG, dass die Grenzen baulicher Veränderungen nach § 20 Abs. 4 WEG nur noch die grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage und die unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern darstellen. Auf eine sonstige Beeinträchtigung bezüglich der Entscheidung über das "Ob" einer baulichen Veränderung kommt es nicht mehr an.

Eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage ist mit dem Aufstellen eines Trampolins nicht verbunden. Abzustellen ist insoweit nämlich auf die Gesamtanlage. Eine unbillige Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern dürfte ebenfalls nicht mit der Errichtung eines Trampolins verbunden sein. Zunächst ist von einer unbilligen Benachteiligung dann auszugehen, wenn die Baumaßnahme für den Wohnungseigentümer mit einem erheblichen Nachteil verbunden ist und dieser Nachteil auch nicht durch die mit der baulichen Veränderung verbundenen Vorteile ausgeglichen wird. Mit Blick auf die drohende Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG dürfte für die Nichtnutzer des Trampolins ein derart erheblicher Nachteil durchaus anzunehmen sein. Hinzukommen muss aber, dass der einzelne Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern in treuwidriger Weise ungleich behandelt wird. Gerade hieran aber fehlt es, weil die Teilhaftung des § 9a Abs. 4 WEG jedem Wohnungseigentümer droht.

Allerdings steht nicht nur die Entscheidung über das "Ob" der Errichtung eines Trampolins zur Beschlussfassung, auch das "Wie" der Nutzung bzw. Benutzung des Trampolins muss geregelt werden.

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