Alexander C. Blankenstein
Zusammenfassung
Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich nennt Anlage 1 zu § 1 Satz 1 ZertVerwV in Ziff. 1.3. Der DIHK-Rahmenplan (Stand März 2022) taxiert diesen Prüfungsgegenstand mit S/1.
1 Grundsätze
Deutschland richtet seine gesamte Klima-, Energie- und Wirtschaftspolitik auf den "1,5-Grad-Klimaschutz-Pfad" aus. Die Stromversorgung soll daher bereits im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien beruhen. Um die neuen Ausbauziele zu erreichen, soll das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend überarbeitet werden, was ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung vorsieht. Konkretisierend sieht bereits das GEG für neu zu errichtende Gebäude das Niedrigstenergiegebäude vor (siehe Energierecht (ZertVerwV), Kap. 1.1). Allerdings sind die ambitionierten Zwischenziele in Einzelbereichen nicht erreicht worden, weshalb mit weiteren entsprechenden gesetzgeberischen Aktivitäten in nächster Zukunft zu rechnen ist.
Bedeutung der Immobilien
Immobilien tragen in erheblichem Maß zum Klimawandel bei. Nahezu 40 % des gesamten Energieverbrauchs in Deutschland entfallen auf den Gebäudesektor und hiervon fast 2/3 auf Wohnhäuser. Während der Bauphase werden lediglich 20 % der durch Gebäude erzeugten Treibhausgase generiert, die restlichen 80 % der Belastung entstehen hingegen im laufenden Betrieb der Immobilie. Insoweit spielt Nachhaltigkeit im Immobiliensektor eine erhebliche Rolle. Nicht nur eine ressourcenschonende Verwendung von Baustoffen, sondern auch eine energiesparende Bauweise für die Nutzungsphase haben insoweit große Bedeutung. Ökonomie und Ökologie sind nicht als gegensätzliche Aspekte zu betrachten, sondern miteinander zu verbinden.
2 Klimaschutzprogramm 2030
Die Bundesregierung hat am 20.9.2019 Eckpunkte für ein Klimaschutzprogramm 2030 vorgelegt, das seinen Niederschlag im Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) gefunden hat und am 31.8.2021 in Kraft getreten ist. Zweck des Gesetzes ist es nach § 1 KSG, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Dabei werden die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.
Vorrangigstes Klimaschutzziel ist die Verringerung der Treibhausgasemissionen:
- bis zum Jahr 2030 sollen diese um mindestens 65 % gegenüber dem Niveau von 1990 verringert werden,
- bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 % gegenüber 1990.
Bis zum Jahr 2045 ist das Ziel die Netto-Treibhausgasneutralität. Es muss dann ein Gleichgewicht zwischen Treibhausgas-Emissionen und dem Abbau herrschen. Im Übrigen können die Klimaschutzziele erhöht, nicht aber abgesenkt werden.
3 Sicherung der Energieversorgung
Infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kommt es immer wieder zu Reduzierungen der Gasimportmengen von russischen Lieferanten nach Deutschland. Da die weitere Entwicklung nicht zu prognostizieren ist, hat die Bundesregierung zusätzliche Energieeinsparmaßnahmen in der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen" (EnSikuMaV) und der "Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen" (EnSimiMaV) vorgesehen. Während die Geltungsdauer der EnSikuMaV auf 6 Monate (1.9.2022 bis 28.2.2023) begrenzt war, gilt die EnSimiMaV für 2 Jahre (1.10.2022 bis 30.9.2024).
EnSikuMaV bis 15.4.2023 verlängert!
Die Geltungsdauer der EnSikuMaV war ursprünglich auf ein halbes Jahr bis Ende Februar 2023 begrenzt. Aufgrund der anhaltenden Notwendigkeit, Gas und Energie einzusparen, wurde die Geltungsdauer um eineinhalb Monate bis zum 15.4.2023 verlängert, um damit weiter einer Gasmangellage vorzubeugen. Der Verlängerung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2023 zugestimmt. In einer zusätzlich gefassten Entschließung fordert die Länderkammer die Bundesregierung auf, die Lage der Gasversorgung auch nach Außerkrafttreten der Verordnung weiter detailliert zu beobachten und die Verordnung bei Bedarf wieder zeitnah in Kraft zu setzen.
Die EnSikuMaV sieht bestimmte Maßnahmen zur Energieeinsparung in Privathaushalten, öffentlichen Gebäuden und Unternehmen insbesondere in Form des Verbots der Beheizung von privaten nicht gewerblichen Pools (siehe hierzu Energierecht (ZertVerwV), Kap. 5 a. E.), Höchsttemperaturregelungen, Einschränkungen der Beleu...