Nach § 28 Abs. 4 WEG hat der Verwalter den Vermögensbericht zu erstellen. Da die Pflicht zur Erstellung des Vermögensberichts eine solcher der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer darstellt und der Verwalter nur im Innenverhältnis zur Gemeinschaft verpflichtet ist, hat den Vermögensbericht der jeweils im Amt befindliche Verwalter zu erstellen.[1] Wie im Fall der Jahresabrechnung kann sich der mit Ablauf der jeweiligen Wirtschaftsperiode ausscheidende Verwalter zur Erstellung des Vermögensberichts durch Vereinbarung verpflichten.[2]

 
Wichtig

Anspruchsgegnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Zwar benennt das Gesetz als Verpflichteten zur Erstellung des Vermögensberichts in § 28 Abs. 4 WEG ausdrücklich den Verwalter. Allerdings gilt stets die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als verpflichtet, auch wenn bestimmte gesetzliche Aufgaben ausdrücklich bestimmten Personen, in aller Regel dem Verwalter, zugeordnet sind. Diese Personen handeln als Ausführungsorgane der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Erstellt also der Verwalter pflichtwidrig den Vermögensbericht nicht, so ist die entsprechende Leistungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten und nicht etwa gegen den Verwalter.[3] Auch hier gilt nichts anderes als bei Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung.

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