Die §§ 683, 670, 677 BGB begründen allenfalls die Befugnis des Verwalters, im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers Schäden im Sondereigentum abzuwickeln. Eine allgemeine Pflicht des Verwalters zur Geschäftsführung ohne Auftrag besteht dagegen nicht.

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