(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer.
(2) Die Steuer beträgt
1. |
bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); |
2. |
bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und |
3. |
bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c); |
Von 2013 bis 2019:
4. |
bei der Versicherung von Schäden gegen Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen oder Überschwemmungen und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme; |
6. |
bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts. |
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