Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz bezüglich der Bestellung eines anderen Bewerbers als Bezirksschornsteinfeger
Normenkette
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1, § 123 Abs. 1, 5; SchfG § 5 Abs. 1 S. 2; SchfHwG § 9 Abs. 2, 4-5, § 10 Abs. 4
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzzieles begehrt, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, einen anderen Bewerber bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache als Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk … (Landkreis D…-Stadt) zu bestellen, ist bereits unzulässig.
Zwar ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Antragsteller wendet sich gegen die bevorstehende Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister im Kehrbezirk … des Landkreises D…-Stadt. Die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit gleichzeitiger Zuweisung eines Kehrbezirks ist gegenüber den übrigen Bewerbern – und damit auch gegenüber dem Antragsteller – als Verwaltungsakt mit Doppelwirkung anzusehen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 28.06.2010 – 4 L 623/10.NW –).
Gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen i.d.F. vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) – SchfG – i.V.m. § 10 Abs. 4 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) – SchfHwG – hat der Widerspruch gegen die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass gegen die Bestellung des Konkurrenten der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft ist.
Vorliegend ist zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht indessen noch keine Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister erfolgt. Der Antragsgegner hat dem Beigeladenen bisher lediglich mit Schreiben vom 22. Juni 2010 mitgeteilt, dass das Auswahlverfahren ergeben habe, dass der Kehrbezirk … an den Beigeladenen vergeben werden soll und er um kurzfristige schriftliche Antwort gebeten werde, ob er den genannten Bezirk übernehme. Dieses Schreiben stellt noch keine anfechtbare Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister dar (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.).
In Betracht kommt als statthafter Antrag daher allein der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Durch die einstweilige Anordnung ist grundsätzlich auch vorbeugender Rechtsschutz in Bezug auf jede Art verwaltungsbehördlichen Handelns, somit auch in Hinblick auf bevorstehende Verwaltungsakte möglich (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.).
Voraussetzung für vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz ist allerdings ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse. Dieses ist regelmäßig zu verneinen, da das nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, für einen vorbeugenden Rechtsschutz vorausgesetzte entsprechend qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Rechtsschutzinteresse in der Regel nicht vorliegt. Ein derartiges qualifiziertes Rechtsschutzinteresse wäre nur gegeben, wenn es dem Betroffenen aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar wäre, die drohende Rechtsverletzung abzuwarten und sich auf den von der VwGO (siehe insbesondere §§ 42, 68, 80, 80a und § 123 VwGO) als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verweisen zu lassen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.; BVerwGE 54, 211).
Ein solches Rechtsschutzbedürfnis fehlt bei dem Antragsteller, der nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass es ihm unzumutbar wäre, den drohenden Verwaltungsakt, die Bestellung des Beigeladenen zum Bezirksschornsteinfegermeister, abzuwarten und dann mit einer Anfechtungsklage sowie gegebenenfalls mit einem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen diesen Bescheid vorzugehen.
Vorliegend liegt die Konstellation einer sog. “Konkurrentenverdrängungsklage” vor (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O.), da der Kehrbezirk … nur einmal vergeben werden kann. Der Antragsteller muss daher neben dem Verpflichtungsantrag, selbst zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk … bestellt zu werden, die Bestellung des Beigeladenen anfechten, um die diesem als begünstigtem Konkurrenten gegenüber ausgesprochene Bestellung für eine erneute Auswahlentscheidung wieder verfügbar zu machen. Das Berufsrecht des Schornsteinfegerwesens kennt im Gegensatz zum Beamtenrecht und dem dort geltenden Grundsatz der “Ämterstabilität” (s. dazu BVerwG, Urteil vom 25.08.1988 – 2 C 62/85 –) keine verbindliche, von einem Dritten nicht anfechtbare Statusverleihung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v...