Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe gemäß § 11 SchwbG
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung einer Ausgleichsabgabe wegen Nichtbeschäftigung Schwerbehinderter.
Der Kläger betreibt ein Transportunternehmen in 7… L.. Im Jahr 1999 beschäftige er vom 01.01. bis 31.03. und vom 21.05. bis 31.08. u.a. eine Schwerbehinderte.
Unter dem 01.12.2000 erging ein Feststellungsbescheid der Hauptfürsorgestelle über rückständige Ausgleichsabgabe für das Jahr 1999 in Höhe von 12.800,– DM.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, seine Firma beschäftige lediglich Paketzusteller und Lagerkräfte. Es gebe keine Arbeitsplätze für Behinderte bzw. Schwerbehinderte. Im Übrigen verstoße die Abgabe gegen höherrangiges Recht, da durch die Erhebung der Abgabe zumindest auf europäischer Ebene eine Wettbewerbsverzerrung eintrete.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2001, als Einschreiben zur Post gegeben am 16.07.2001, wies das Integrationsamt – Widerspruchsausschuss – des Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus: Für die Erhebung der Ausgleichsabgabe für das Jahr 1999 sei das Schwerbehindertengesetz in der Fassung von 1986 anwendbar. Danach hätten Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze verfügten, auf wenigstens 6 % der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz sei eine monatliche Ausgleichsabgabe in der für das Jahr 1999 geltenden Höhe von 200,– DM zu entrichten. Es sei unerheblich, aus welchem Grunde die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt werden könne. Es komme weder darauf an, ob das Arbeitsamt dem Arbeitgeber überhaupt schwerbehinderte Menschen zuweisen könne noch darauf, ob ein dem Arbeitgeber nachgewiesener schwerbehinderter Mensch für einen zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz nicht geeignet sei. Die Ausgleichsabgabe sei verfassungsgemäß. Eine individuelle Herabsetzung der Pflichtquote für Arbeitgeber, die die Pflichtplatzquote nicht erfüllen könnten, sei nicht vorgesehen. Zweck der Ausgleichsabgabe sei u.a. eine sogenannte Antriebsfunktion. Zum anderen solle ein kostenmäßiger Ausgleich geschaffen werden zwischen den Arbeitgebern, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen könnten und denjenigen, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht bereit oder in der Lage seien (sogenannte Ausgleichsfunktion).
Am 17.09.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Die Ausgleichsabgabe verstoße gegen europäisches Recht.
Der Kläger beantragt,
den Feststellungsbescheid der Hauptfürsorgestelle des Beklagten vom 01.12.2000 und den Widerspruchsbescheid des Integrationsamtes – Widerspruchsausschuss – des Beklagten vom 13.07.2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Gericht liegen die Akten des Beklagten (ein Heft) vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakte wird wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Zu Recht hat der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Ausgleichsabgabe, deren Höhe im Übrigen unstreitig ist, für das Jahr 1999 festgesetzt. Rechtsgrundlage sind §§ 5 Abs. 1, 11 SchwbG i.d.F. von 1986. Danach haben private und öffentliche Arbeitgeber, die über mindestens 16 Arbeitsplätze im Sinne des Gesetzes verfügen, auf wenigstens 6 v.H. der Arbeitsplätze Schwerbehinderte zu beschäftigen. So lange die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen nicht beschäftigt wird, hat der Arbeitgeber für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Voraussetzungen liegen beim Kläger vor. Die von ihm geltend gemachten Verstöße gegen Verfassungsrecht und gegen EG-Recht greifen nicht. So kann er insbesondere nicht einwenden, er könne in seinem Betrieb gar keine Schwerbehinderten beschäftigen, da diese die schweren Transportarbeiten nicht erledigen könnten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.2001, NZA 2002, 385) ist dieser Einwand im Hinblick auf den Zweck der Ausgleichsabgabe unerheblich. Diese hat nicht nur eine Antriebsfunktion bezüglich der Einstellung von Schwerbehinderten sondern auch eine Ausgleichsfunktion in dem Sinne, dass durch die generelle Belastung mit der Ausgleichsabgabe eine Lastengleichheit zwischen den Arbeitgebern hergestellt wird. Wären Arbeitgeber von der Abgabe befreit, die aufgrund der von ihnen gewählten Betriebsstruktur keine für Schwerbehinderte geeigneten Arbeitsplätze haben, blieben sie nämlich von Belastungen verschont, die die Gruppe der Arbeitgeber ansonsten allgemein treffen. Dies kann nicht hingenommen werden. Dass für solche Betriebe keine Herabsetzung der Ausgleichsabgabe vorgesehen ist, kann unter den gegebenen Umständ...