1 Leitsatz

Bedrohung und Beleidigung des Vermieters rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung.

2 Normenkette

§ 543 Abs. 1 BGB

3 Das Problem

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn der Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört. Eine vorherige Abmahnung des Mieters ist nicht erforderlich, wenn durch dessen Handlung das Vertrauen zwischen den Vertragsparteien zerstört worden ist.

4 Die Entscheidung

In dem vom AG München entschiedenen Fall war es nach der Hausordnung des Mehrfamilienhauses ohne Einwilligung des Vermieters nicht gestattet, in der Garagenauffahrt, in den Gängen oder im Treppenhaus Fahrräder oder Kinderwägen abzustellen. Dennoch stellten 2 Mieter ihre Fahrräder im Eingangsbereich des Hauses ab und behinderten damit eine Familie, die mit ihrem Kinderwagen nicht mehr daran vorbeigekommen war. Bei dem Versuch des Vermieters, im Streit zwischen den Mietern zu vermitteln, eskalierte der Streit, wobei einer der Bewohner den Vermieter anfuhr: "Wer bist du? Halt die Fresse!" und dabei auch seine Hand in Richtung Oberkörper des Vermieters bewegte, sodass dieser ausweichen musste. Darauf erstattete der Vermieter Strafanzeige und kündigte den Mietern fristlos.

Das AG München bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung mit der Begründung, dass die Zurechtweisung des Vermieters im Beisein anderer Hausbewohner eine Nichtachtung und Missachtung darstellt und den Vermieter "auf eine unmenschliche Ebene herabwürdigt". Hinzu kommt, dass die Beleidigung von Tätlichkeiten flankiert gewesen sei, "welche zugleich zumindest nötigenden Charakter hatten". Eine Abmahnung war nicht notwendig, da durch die schwere Beleidigung das für die Vertragserfüllung unerlässliche Vertrauen zerstört worden ist.

5 Entscheidung

AG München, Urteil v. 13.1.2022, 473 C 9473/21

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