Wird ein fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz irrtümlich beim falschen Gericht eingereicht und kann dieses seine Unzuständigkeit "ohne Weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" erkennen, ist der fehlgeleitete Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zulasten des Rechtsuchenden, wenn und soweit die Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang für eine Fristwahrung ausgereicht hätte. Eine der Kardinalfragen bei dieser Rechtsprechung ist neben den Fragen, wer wohl wann was erkennen kann, wie früh die Rechtsmittelschrift beim falschen Gericht eingehen muss, damit man auf eine Weiterleitung vertrauen darf. In einem aktuellen Fall ging es um 13 Tage. Hier zeigt sich der BGH ungnädig Seine Ausführungen überzeugen womöglich nicht. Denn das angerufene LG wusste um seine Unzuständigkeit und hatte das dem Kläger auch gesagt. Als dieser um die Verweisung bat, hätte das angerufene LG nicht zögern dürfen. Denn der Zeitraum von 13 Tagen dürfte für einen Aktentransport zwischen Mainz und Koblenz grundsätzlich ausreichend gewesen sein. Folgt man dem BGH, hätte sich der Prozessbevollmächtigte sofort und direkt an das für die Wiedereinsetzung und die Berufung zuständige LG Koblenz wenden und die erforderlichen Anträge dort stellen müssen. Aber: was nutzt dann noch die Weiterleitung?

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