Leitsatz (amtlich)

Mit der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung endet das Amt der Mitglieder, die zuvor gerichtlich bestellt worden sind und die durch die gewählten Personen ersetzt werden sollen, automatisch, unabhängig davon ob möglicherweise der Beschluss über die Wahl Mängel aufweist. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache kann deshalb nach dem Beschluss der Hauptversammlung wegen Erledigung der Hauptsache nicht mehr ergehen.

 

Verfahrensgang

LG München (Beschluss vom 27.04.2004; Aktenzeichen 17 HK T 5856/04)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des LG München I vom 27.4.2004 werden verworfen.

II. Die weiteren Beteiligten haben die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der beteiligten Gesellschaft zu tragen, soweit sie durch das Rechtsmittel der einzelnen Beteiligten veranlasst worden sind.

III. Der Geschäftswert für die Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf je 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 12.2.2004 beantragte der Vorstand der beteiligten Gesellschaft beim Registergericht M. die gerichtliche Bestellung von neun im Einzelnen benannten Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Die bezeichneten Personen waren von der Hauptversammlung am 14.5.2003 im Wege der Blockwahl in den Aufsichtsrat gewählt worden. Im Rahmen eines gerichtlichen Anfechtungsverfahrens, welches die genannte Hauptversammlung betraf, teilte der Vorsitzende der zuständigen Kammer für Handelssachen des Prozessgerichts in der mündlichen Verhandlung am 5.2.2004 mit, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der gemeinsamen Wahl der Aufsichtsratsmitglieder wohl nicht vorliegen dürften. Diese Äußerung veranlasste den Vorstand der beteiligten Gesellschaft zu der hier gegenständlichen Antragstellung. Er vertrat die Auffassung, dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft nicht als ordnungsgemäß besetzt anzusehen sei und deshalb keine gültigen Wahlvorschläge für die anstehende Hauptversammlung am 29.4.2004 unterbreiten könne.

Das Registergericht entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 17.2.2004. Gegen diese Entscheidung legten die weiteren Beteiligten jeweils sofortige Beschwerde ein. Das LG hat die einzelnen Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil den weiteren Beteiligten kein Beschwerderecht zukomme. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Weiteren Beteiligten zu 1) vom 11.5.2004 und die sofortige weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) vom 28.4.2004. Am 29.4.2004 wählte die Hauptversammlung der beteiligten Gesellschaft die neun Personen, die im Wege der gerichtlichen Bestellung vom 17.2.2004 zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt worden waren, zu Aufsichtsratsmitgliedern.

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden der beiden weiteren Beteiligten waren als unzulässig zu verwerfen, weil sich am 29.4.2004 mit der Wahl der neun Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses vom 17.2.2004 waren, das Verfahren zur Ergänzung des Aufsichtsrats durch gerichtliche Bestellung (§ 104 AktG) erledigt hat und somit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung in der Sache nicht mehr besteht.

1. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Hauptsache erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH v. 25.11.1981 - IVb ZB 756/81, MDR 1982, 473 = NJW 1982, 2505 [2506]; BayObLG v. 17.5.1990 - BReg. 3 Z 22/90, BayObLGZ 1990, 130 [131]; Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., Einl. FGG Rz. 118; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 85). Das ist insb. der Fall, wenn die gerichtliche Entscheidung auf Grund veränderter Umstände keine Wirkung mehr entfalten könnte. Ein bereits eingelegtes Rechtsmittel wird dann im Grundsatz unzulässig, eine Sachentscheidung darf nicht ergehen. Denn mit der Erledigung entfällt das Rechtsbedürfnis für das Rechtsmittel (BayObLGZ 1971, 182 [184]). Beschränkt ein Rechtsmittelführer sein vor Erledigung der Hauptsache wirksam eingelegtes Rechtsmittel jedoch auf die Kosten, so bleibt es insoweit zulässig. In diesem Fall hat das Gericht über die in allen Rechtszügen angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (BayObLG v. 17.3.1992 - BReg. 1a Z 53/89, BayObLGZ 1992, 54 [57] = MDR 1992, 587).

a) Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Kosten ist durch die Beschwerdeführerin zu 2) trotz gerichtlichen Hinweises auf die mögliche Erledigung der Hauptsache nicht erfolgt. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Kosten wäre dem Beschwerdeführer zu 1) nicht möglich gewesen, weil die Erledigung der Hauptsache bereits vor Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde eingetreten war. Die Folge ist in beiden Fäl...

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