Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Auslegung der Anträge im Wohnungseigentumsverfahren; Vermeidung von Küchendünsten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Auslegung der Anträge im Wohnungseigentumsverfahren.

2. Zur Frage, was ein Wohnungseigentümer unternehmen muß, um von seiner Wohnung ausgehende Küchengerüche zu vermeiden oder zu reduzieren.

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 10.06.1999; Aktenzeichen 6 T 4513/97)

AG Dachau (Beschluss vom 27.06.1997; Aktenzeichen 4 UR II 13/96)

 

Tenor

  • Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 10. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
  • Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner, nicht aber die den weiteren Beteiligten in diesem Rechtszug erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  • Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die aus mehreren Häusern besteht und in mehreren Bauabschnitten errichtet wurde. Die Wohnung des Antragsgegners liegt im Erdgeschoß eines Hauses, die Wohnung des Antragstellers darüber im ersten Stock. Auf Wunsch des Antragsgegners brachte die Bauträgerin in der Außenwand der Küche eine mit Filtern ausgestattete Öffnung für den Dunstabzug an, die in den Bauplänen nicht vorgesehen war. Die Öffnung liegt unterhalb der Küche des Antragstellers sowie etwa 1/2 m seitlich unterhalb des Balkons, zu dem sich das Wohnzimmer des Antragstellers öffnet.

Der Antragsteller trägt vor, er sei in der Nutzung seiner Wohnung, vor allem des Wohnzimmers und des Balkons, durch die durch die Öffnung ins Freie tretenden Gerüche erheblich beeinträchtigt. Nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen soll es der Antragsgegner unterlassen, die Dunstabzugshaube der Küche mit dazugehöriger Dunstabzugsleitung und -öffnung nach außen in der Weise zu nutzen, daß der Antragsteller durch die davon verursachten Geräusche und Gerüche in der Nutzung seiner Wohnung beeinträchtigt wird, indem er die nach außen gerichtete Öffnung des Dunstabzugs verschließt; hilfsweise soll er die Schließung auf Kosten des Antragstellers dulden.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 27.6.1997 abgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt; er verfolgt seinen Hauptantrag im wesentlichen unverändert weiter, läßt aber die Behauptung einer Geräuschbelästigung ausdrücklich fallen. Hilfsweise stellt er den Antrag ohne den abschließenden Nebensatz (“indem er die nach außen gerichtete Abluftöffnung des Dunstabzuges verschließt”). Er vertritt nunmehr vor allem die Ansicht, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die Dunstabzugshaube als Umluftanlage zu betreiben, um das Auftreten von Küchengerüchen außerhalb der Wohnung auf das zumutbare und unvermeidliche Maß herabzusetzen.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 19.1.1998 Beweis erhoben über die Behauptung des Antragstellers,

durch die vom Antragsgegner betriebene Dunstabzugsanlage würden (trotz deren Filter) Küchendünste so konzentriert zur Wohnung des Antragstellers geleitet, insbesondere zum Balkon hin, daß dort die Geruchsbeeinträchtigung erheblich stärker ausfalle, als wenn die Entlüftung durch das Küchenfenster vorgenommen würde; bauliche Gegebenheiten, z.B. Lage der Dunstabzugsöffnung, Bauart der Balkone und klimatische Bedingungen wie Himmels- und Hauptwindrichtung, würden den Effekt noch verstärken,

durch Erholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverstände P. hat ein schriftliches Gutachten erstattet (vgl. Anlage zu Bl. 182 d.A.); er hat dieses auf die Einwendungen des Antragstellers hin schriftlich und mündlich erläutert und ergänzt (vgl. Bl. 202 ff., 207 ff., 233 d.A.).

Mit Beschluß vom 10.6.1999 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt; er beantragt nunmehr, den Antragsgegner unter Androhung eines angemessenen Ordnungsgeldes zu verpflichten, die in der Küche seiner Wohnung befindliche Dunstabzugshaube als Umluftanlage zu betreiben; den in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrag (nicht aber den Hauptantrag) verfolgt er als solchen weiter.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unbegründet.

  • Die vom Antragsteller in der Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Anträge sind zulässig; dies gilt auch, soweit der Antragsteller nunmehr erstmals ausdrücklich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die in der Küche seiner Wohnung befindliche Dunstabzugshaube als Umluftanlage zu betreiben. Zwar können im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine neuen Sachanträge gestellt werden (BayObLGZ 1996, 58/62; BayObLG ZMR 1999, 56). Ein solcher liegt aber nicht vor. An Anträge im Sinn des § 43 Abs. 1 WEG sind grundsätzlich hinsichtlich ihrer Bestimmtheit weniger st...

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