Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtannahmebeschluss: Sprachliche Gleichstellung von Personen- und Funktionsbezeichnungen und Amt der Gleichstellungsbeauftragten (hier: gem §§ 78, 159 KomVerfG ST). keine Grundrechtsverletzung

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; BVerfGG § 90 Abs. 1; KomVerfG ST §§ 78, 159

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Rz. 1

Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG ist nicht zu erkennen. Das Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat entschieden, dass die sprachliche Gleichstellung für Personen- und Funktionsbezeichnungen gemäß § 159 KVG LSA auch für die Gleichstellungsbeauftragte nach § 78 KVG LSA gilt (Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. November 2015 - LVG 2/15 -, juris, Rn. 10 ff.). Männern ist es danach nicht verwehrt, das Amt der Gleichstellungsbeauftragten auszuüben.

Rz. 2

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Rz. 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9587138

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