Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 31 O 616/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.11.2007; Aktenzeichen V ZR 60/07)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 14.9.2006 wird aufrechterhalten.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die am 16.9.2005 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum 21.11.2005 mit einem am 17.11.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten zu 1) richtet sich gegen das am 19.8.2005 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 19.7.2005, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1) macht geltend: Das angefochtene Urteil enthalte eine Überraschungsentscheidung. Erst im Termin zur mündlichen Verhandlung habe das LG zu erkennen gegeben, dass es von seiner in der Zwischenverfügung vom 4.3.2005 geäußerten Rechtsauffassung abweichen wolle. Hätte das LG ihr bereits vorher einen entsprechenden Hinweis erteilt, so hätte sie die in der Berufungsbegründung enthaltenen Rechtsausführungen bereits in erster Instanz vorgetragen. In der Sache macht die Beklagte zu 1) unter näherer Ausführung im Einzelnen geltend, sie sei als Rechtsnachfolgerin des Rechtsträgers nicht Verfügungsberechtigter i.S.d. § 2 Abs. 3 VermG. Mit Übergang des Eigentums gem. Art. 22 Abs. 4 EinigungsV bzw. Erwerb der Verfügungsbefugnis zum 3.10.1990 gem. § 8 Abs. 1 Satz 1a VZOG habe das Land Berlin die Rechtsstellung als Verfügungsberechtigter erworben. Die Eintragung der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Grundbuch als Rechtsträger ändere daran nichts. Es handele sich dabei um eine dem Recht in der DDR eigene Rechtsfigur, die keine Rechtsinhaberschaft bedeutet habe und im Übrigen mit dem 3.10.1990 erloschen sei. Die dem Rechtsträgerzustehende Verwaltungsbefugnis habe die Beklagte mit der Einbringung des Grundstücks in die GEHAG in Vollzug des Einbringungsvertrages vom 2.9.1992 (Anl. BK 2, Bd. I Bl. 264 ff. d.A.) verloren, so dass sie - unstreitig - im fraglichen Zeitraum ab Juli 1994 bis Juli 2001 keine Erträgnisse erzielt habe. Im Übrigen wendet sich die Beklagte zu 1) mit Rechtsausführungen gegen den Zinsausspruch. Die Klägerin habe gewusst, dass die Beklagte zu 1) weder Mieten vereinnahmt habe noch für die im Streit stehenden Rechnungen verantwortlich gewesen sei.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 14.9.2006 ist das Urteil des LG Berlin vom 19.7.2005 aufgrund der Säumnis der Klägerin abgeändert und die Klage abgewiesen worden. Gegen das ihr am 22.9.2006 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin am 6.10.2006 Einspruch eingelegt und die Klage zugleich auf die nunmehrige Beklagte zu 2) erweitert.

Die Beklagte zu 1) beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 14.9.2006 aufrechtzuerhalten.

Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil des Senats vom 14.9.2006 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner - hilfsweise die Beklagte zu 2) - zu verurteilen, an die Klägerin 1.014.990,20 EUR nebst 4 % Zinsen p.a. seit dem 26.6.1998 bis 31.1.2002 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 1.2.2002 zu zahlen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und macht geltend, für die Begründetheit des Herausgabeanspruchs komme es nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob der Beklagten zu 1) tatsächlich irgendwelche Erlöse zugeflossen seien. Sie meint, sie habe sich aufgrund der Eintragung im Grundbuch darauf verlassen dürfen, dass die Beklagte zu 1) als Rechtsnachfolgerin der früheren Rechtsträgerin Verfügungsberechtigte geworden sei. In diesem Vertrauen sei sie schutzwürdig, zumal ihr die rechtliche Grundlage der Verwaltung des Grundstücks durch die G. nicht bekannt gegeben worden sei. Die von der G. eingenommenen Mietzinszahlungen stünden der Beklagten zu 1) zu, denn es sei davon auszugehen, dass der Beklagten zu 1) ggü. der G. ein Anspruch auf Auskehr der Einnahmen aus Geschäftsbesorgung oder aus Geschäftsbesorgung ohne Auftrag zustehe. In diesem Zusammenhang legt die Klägerin eine Mieterliste vor, aus der sie ableitet, dass die im fraglichen Zeitraum abgeschlossenen Mietverträge im Namen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) abgeschlossen worden seien. Diese - und nicht die G. - sei also als Nutzungsberechtigte aufgetreten. Die Klägerin meint, der geltend gemachte Anspruch ergebe sich jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Restitution gem. §§ 280 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 7 und 3 Abs. 3 VermG. Die Beklagte zu 1) müsse sich zurechnen lassen, dass sie aufgrund des -...

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