Im Sinne dieser Verordnung ist
1. |
Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes, |
2. |
Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist, |
4. |
Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung, |
5. |
Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt, |
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