Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe

 

Verfahrensgang

AG Zittau (Beschluss vom 01.03.2005; Aktenzeichen 5 C 59/05)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.03.2006; Aktenzeichen IX ZB 130/05)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Zittau vom 01.03.05, AZ: 5 C 59/05 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und jetzige Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 28.01.05 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Thomas Mulansky, Dresden, beantragt. Gegenstand der beabsichtigten Klage ist ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung. Mit Beschluss vom 01.03.05 hat das AG Zittau die Prozesskostenhilfe bewilligt, den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwaltes jedoch zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, dem Antragsteller zugestellt am 07.03.05, richtet sich die am 16.03.05 eingegangene sofortige Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist gem. §§ 567, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO form- und fristgemäß eingelegt, hat in der Sache allerdings keinen Erfolg.

Das AG Zittau hat zu Recht die beantragte Beiordnung des Rechtsanwalts versagt.

Gem. § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein Anwalt dann beizuordnen, wenn entweder die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Da eine anwaltliche Vertretung der Gegenseite nicht vorliegt, richtet sich die Beiordnung nach der Erforderlichkeit. Erforderlich ist die Beiordnung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht nur ratsam, sondern unentbehrlich ist (vgl. Baumbach, ZPO, 62. Auflage, § 121 Rz. 32), wobei die Chancengleichheit der Parteien gewahrt und deren persönliche Fähigkeiten berücksichtigt werden müssen.

Im vorliegenden Fall muss bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Beiordnung Berücksichtigung finden, dass der Antragsteller Insolvenzverwalter und selbst Rechtsanwalt ist. Bei der Auslegung des § 121 ZPO ist daher der Regelungsgehalt des § 5 InsVV zu berücksichtigen. § 5 InsVV bestimmt, dass der Insolvenzverwalter, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, sein anwaltliches Honorar der Insolvenzmasse entnehmen kann. Daraus folgt, dass der Insolvenzverwalter nur in Fällen, in denen dies angemessen ist, für seine anwaltliche Tätigkeit eine Vergütung erhält und im Übrigen diese durch seine Insolvenzverwaltervergütung abgedeckt sein soll. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit der Beiordnung im Sinne des § 121 ZPO in Fällen der vorliegenden Art bedeutet dies, daß die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zumindest angemessen im Sinne des § 5 InsVV sein muß, um erforderlich zu sein. Denn nur eine in diesem Sinne angemessene Tätigkeit eines Rechtsanwaltes kann unentbehrlich im Sinne der Eingangs zitierten Definition sein.

Die maßgebliche Frage ist daher, ob die Übertragung auf einen Rechtsanwalt im vorliegenden Fall angemessen wäre. Hierbei ist die Schwierigkeit des beabsichtigten Prozesses im Hinblick auf die in ihm aufgeworfenen Rechtsfragen und die tatsächlichen Probleme zur beurteilen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen typischen Fall der Insolvenzanfechtung nach den Anfechtungsvorschriften der InsO, so dass davon auszugehen ist, dass die rechtlichen Schwierigkeiten sich auf einem Gebiet bewegen, die den Antragsteller als Insolvenzverwalter (nicht als Rechtsanwalt) regelmäßig betreffen und die sozusagen „sein täglich Brot” sind. Es ist daher nicht ersichtlich, wieso gerade in einem Bereich, in dem sich der Insolvenzverwalter selbst am besten auskennt, die Beiordnung eines (weiteren) Rechtsanwalts erforderlich sein soll.

Aber selbst, wenn man der oben vertretenen Auffassung hinsichtlich der Angemessenheit als notwendiger Bedingung der Erforderlichkeit nicht folgen wollte, käme vorliegend die Beiordnung eines weiteren Rechtsanwaltes nicht in Betracht. Der Antragsteller ist selbst zugelassener Rechtsanwalt. § 5 InsVV geht von dem Grundsatz aus, daß sich ein solcher Insolvenzverwalter in der Regel selbst zu vertreten hat. Auch das Argument, wegen Masseunzulänglichkeit könnten die Kosten für die Rechtsverfolgung nicht geltend gemacht werden, so dass hier praktische eine unentgeltliche Tätigkeit gefordert wird, ist nicht stichhaltig. Denn der Begriff der Masseunzulänglichkeit wird in § 208 InsO dahingehend definiert, dass Masseunzulänglichkeit nur dann vorliegt, wenn die über die Gerichtskosten und die Verwaltervergütung hinausgehenden Verbindlichkeiten des Verfahrens nicht mehr gedeckt sind. Der Verwalter muss daher bei der Einschätzung der Vergütungshöhe auch die nach § 5 InsVV zu zahlende Vergütung aus der Masse berücksichtigen. Ist diese nicht gedeckt, muss die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen werden (vgl. Sächs. LAG, 4 Ta 148/01, 4 Ta 326/02-5). Somit liegt in § 5 InsVV gerade kein Grund zur Beiordnung eines anderen...

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