Verfahrensgang

AG Krefeld (Entscheidung vom 12.04.2007; Aktenzeichen 2 C 522/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 12.04.2007, Az.: 2 C 522/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 722,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung der vergoldeten Medaille mit der Aufschrift HEILIGES JAHR 1975, ALBRECHT DÜRER, DIE GEBURT MARIENS UM 1503, mit einem Durchmesser von 49 mm und einem Gewicht von 50,2 Gramm, sowie weitere EUR 68,61 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2006 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte seit dem 21.10.2006 im Verzug der Annahme der vergoldeten Medaille mit der Aufschrift HEILIGES JAHR 1975, ALBRECHT DÜRER, DIE GEBURT MARIENS UM 1503, mit einem Durchmesser von 49 mm und mit einem Gewicht von 50,2 Gramm, befindet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis EUR 900,00

 

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines über das Internetauktionshaus eBay abgewickelten Kaufs einer Medaille. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 12.04.2007, Az.: 2 C 522/06, Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten im Hinblick auf den zwischen den Parteien vereinbarten Gewährleistungsausschluss kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR 722,00 Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Medaille zu. Dieser Haftungsausschluss sei auch nicht nach § 444 BGB unwirksam. Weder lasse sich feststellen, dass der Beklagte den nicht vorhandenen Massivgoldgehalt der Medaille arglistig verschwiegen hätte, noch liege eine zugesicherte Eigenschaft vor. Der Beklagte habe in seinem Angebot genau den Text wiedergegeben, der auf der Medaille eingeprägt sei. Auch aus dem weiteren Text des Angebotes, "Die Lanzmedaille in Gold hat den Durchmesser von 49 mm", lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass es sich um eine Medaille mit einem Goldgehalt von 999,9 handele, da diese Formulierung ebenfalls für eine nur vergoldete Münze sprechen könne. Da der Beklagte nicht gewerblich mit Medaillen handele, könne aus der Formulierung auch nicht auf ein arglistiges Verschweigen geschlossen werden. Zudem ergebe sich ein arglistiges Verschweigen weder daraus, dass der Beklagte das Angebot in der Rubrik "Medaillen aus Gold" eingestellt habe, noch aus der Höhe des gezahlten Preises. Auch könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte arglistig, das heißt vorsätzlich gehandelt habe, da nicht festgestellt werden könne, dass der Beklagte gewusst habe, dass es sich nur um eine vergoldete Medaille gehandelt habe. Ein Rücktrittsrecht folge auch nicht aus dem Umstand, dass die Münze statt der im Angebot angegebenen 52,6 Gramm nur 50,17 Gramm wiege. Selbst wenn man in der genauen Gewichtsangabe eine Garantie für die Beschaffenheit der Medaille im Sinne von § 444 BGB sehen würde, läge nur ein unerheblicher Mangel im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB vor, der das geltend gemachte Rücktrittsrecht ausschließe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der streitgegenständlichen Medaille sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs weiterverfolgt. Zu Unrecht sei das Amtsgericht davon ausgegangen, dass bezüglich des Echtgoldgehaltes keine zugesicherte Eigenschaft, was einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 BGB entspreche, vorliege. So wie die Medaille im Internet-Angebot des Beklagten beschrieben worden sei, handele es sich nämlich aus der hier entscheidenden Empfängersicht um die Zusicherung einer Eigenschaft. Auch sei vom Amtsgericht zu Unrecht die Frage verneint worden, ob durch den Beklagten der Echtgoldgehalt der Medaille verschwiegen worden sei. Der Beklagte habe zumindest Angaben ins Blaue hinein gemacht und dadurch bei ihm, dem Kläger, den Eindruck erweckt die Medaille sei aus Echtgold. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen anzugeben, dass er nicht gewusst habe, ob die Medaille tatsächlich aus Gold ist bzw. dass er nur davon ausgegangen sei, die Medaille sei aus Gold. Er, der Kläger, habe aufgrund der Angaben, insbesondere wegen deren Kombination der Angabe "999,9" in Verbindung mit der Beschreibung "Die Lanzmedaille in Gold..." keine Veranlassung gesehen und auch keine Pflicht gehabt, beim Beklagten nachzufragen, ob es sich um eine Echtgoldmedaille handeln würde. Auch stelle die genaue Gewichtsbeschreibung von 52,6 Gramm eine Zusicherung dieses Gewichtes im Sinne von § 444 BGB dar. Wegen der auf ein zehntel Gramm genauen Angabe habe der Beklagte für das angegebene Ge...

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