Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 9 O 3931/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen XI ZR 152/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Dresden vom 16.8.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten und der Streithelferin im Kostenpunkt jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in nämlicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Der Beklagte ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.7.2003 der Insolvenzverwalter über das Vermögen der ... Bank AG. Die Klägerin ist die Zwillingsschwester der Klägerin des Parallelverfahrens 8 U 1543/07 und tätigte wie deren Ehemann im Laufe der Zeit, beginnend ab März 1999, Einlagen bei der Insolvenzschuldnerin (sechs Sparbriefe mit fester Laufzeit und festen Zinsen sowie Tagesgeldkonto mit variablem Zins) i.H.v. weit mehr als 20.000 EUR. Sie begehrt abgesonderte Befriedigung aus einer Versicherungsforderung, die dem Beklagten möglicherweise gegen seine Streithelferin aus einer bei dieser von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zusteht. Die beiden Rechtsstreite sind Musterprozesse für etwa 80 weitere Geschädigte, die von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vertreten werden und mit dem Beklagten und seiner Streithelferin eine entsprechende Vereinbarung geschlossen haben.

Die 1995 gegründete Insolvenzschuldnerin war, anders als die meisten deutschen Privatbanken, nicht dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angeschlossen, sondern gehörte ab Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) am 1.8.1998 "lediglich" einer der ab diesem Zeitpunkt als Sondervermögen des Bundes errichteten Entschädigungseinrichtungen an. Sie bot Einlegern attraktive Zinskonditionen an. Am 7.4.2003 verhängte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ein Moratorium über die Insolvenzschuldnerin, am 20.5.2003 stellte sie den Entschädigungsfall fest. Die Einleger erhielten im August 2003 von der Entschädigungseinrichtung die ihnen gem. § 4 ESAEG zustehenden Entschädigungsleistungen von höchstens 20.000 EUR. Der Beklagte leistete an sie auf die im Übrigen vollständig zur Tabelle anerkannten vertraglichen Rückzahlungsforderungen im August 2005 einen Abschlag von 15 %.

Die Klägerin hält die Insolvenzschuldnerin für den restlichen Ausfall ihrer unverzinsten Einlagen - zzgl. entgangener Zinsen im Falle anderweitiger Anlage ihrer Gelder - schadensersatzrechtlich für haftbar. Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei über die nur begrenzte Einlagensicherung pflichtwidrig nicht aufgeklärt worden und habe von der Insolvenzschuldnerin auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die in Nr. 20 zur Überschrift "Sicherungseinrichtung - Schutz der Einlagen" Informationen enthielten, erst nach Zeichnung des letzten Sparbriefes im September 2002 mit der Post übersandt erhalten. Bei gehöriger Aufklärung würde sie von den Einlagen abgesehen haben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 41.723,91 EUR

nebst 3 % Zinsen aus 10.225,84 EUR seit dem 31.5.1999 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 31.7.2000 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 10.225,84 EUR seit dem 27.11.2000 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 7.669,38 EUR seit dem 21.2.2001 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 28.9.2001 bis 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 20.000 EUR seit dem 5.9.2002 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 15.710 EUR seit dem 6.4.2003 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 51.056,89 EUR seit dem 21.8.2003 bis zum 8.8.2005,

nebst 3 % Zinsen aus 41.723,91 EUR seit dem 9.8.2005 bis Rechtshängigkeit

und Zinsen aus 41.723,91 EUR i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit

zu zahlen,

beschränkt auf seinen Anspruch auf Leistung durch die ... Versicherung AG,..., aus dem Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsvertrag der ... Bank AG i.L. wegen Verletzung des im Zeitraum 29.5.1999 bis 20.5.2003 zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrages;

2. hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den ihr aus der Verletzung des im Zeitraum 29.5.1999 bis 20.5.2003 zwischen den Parteien bestehenden Bankvertrages entstandenen Vermögensschaden i.H.v. 41.723,91 EUR

nebst 3 % Zinsen aus 10.225,84 EUR seit dem 31.5.1999 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 5.112,92 EUR seit dem 31.7.2000 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 10.225,84 EUR seit dem 27.11.2000 bis zum 20.8.2003,

nebst 3 % Zinsen aus 7.669,38 EUR seit de...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge