Verfahrensgang

LG Duisburg (Aktenzeichen 1 O 91/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17.09.2019, Az. 1 O 91/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des am 28.05.2016 erfolgten Erwerbs eines neuen VW Golf 1,6 l TDI, Euro 6, zum Kaufpreis von 26.250,00 EUR in den ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 288 eingebaut ist, Schadensersatz in Gestalt einer Rückabwicklung des mit Autohaus A., X. geschlossenen Kaufvertrags.

Die Beklagte ist ein Hersteller von Kraftfahrzeugen. In dem Fahrzeug kommt ein sog. Thermofenster zum Einsatz, bei welchem die Abgasrückführung in einem bestimmten Bereich aktiv ist. Außerhalb dieses sog. Thermofensters erfolgt eine geringere bis keine Abgasrückführung. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien umstritten.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihre Manipulationen, die sie bei dem Motor EA 189 vorgenommen habe, bei dem Motor EA 288 fortgesetzt. Das Update führe aber zu einer Verrußung und zu einem schnelleren Verschleiß des Motors. Die Abgasgrenzwerte würden im Betrieb auf der Straße nicht eingehalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30.07.2019 (GA 110) wurde dem Kläger eine Schriftsatzfrist bis zum 31.08.2019 (GA 112) zur Replizierung auf die Klageerwiderung und zur Stellungnahme zu den in der Sitzung erteilten Hinweisen erteilt. Der Kläger hat einen Schriftsatz vom 30.08.2019 verfasst und diesen per BeA an das Landgericht übermittelt. Auf Anforderung des Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16.02.2021 (GA 590 ff.) eine Zugangsbestätigung in Bezug auf diesen Schriftsatz zu den Akten gereicht. Dem Landgericht hat dieser Schriftsatz bei der Abfassung seiner Entscheidung nicht vorgelegen.

In diesem Schriftsatz hat der Kläger ausgeführt, bei dem Thermofenster handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 Nr. 715/2007 EU-VO. Dieses Thermofenster sei bei der Typgenehmigung dem KBA nicht offengelegt worden. Die Beklagte habe in das On-Board-Diagnosesystem, welches für die Abgasuntersuchung maßgebend sei, eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung außerhalb des vorprogrammierten Temperaturfensters anzeige. Das wäre nicht notwendig gewesen, wenn die Beklagte von der Zulässigkeit des Thermofensters überzeugt gewesen wäre. Die Programmierung des verpflichtenden OBD-Systems sei mit dem Thermofenster gekoppelt worden. Das sei im Genehmigungsverfahren nicht offengelegt worden und sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen. Bei eingeschränkter oder nicht vorhandener Funktion der Abgasrückführung außerhalb des Thermofensters sei es deswegen nicht zu einer Fehlermeldung im OBD-System gekommen, die ihrerseits ein "nicht bestanden" bei der AU-Untersuchung bedingt hätte. Bei der Inspektion hätte das System ein fehlerfreies Funktionieren angezeigt. Das verstoße gegen EU-Vorschriften.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 26.250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 23.08.2016 bis zum 18.12.2018 und seither 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage mit Urteil vom 17.09.2019, auf das wegen der gestellten Anträge und der weiteren Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 23.09.2019 zugestellt worden (GA 138).

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die am 23.09.2019 bei Gericht eingegangen ist (GA 140) und die er mit Schriftsatz vom 25.11.2019 (GA 216) begründet hat. Er macht geltend, weder die Ausführungen über die Akustikfunktion (Anlage BB 1), noch die zur "Entscheidungsvorlage EA 288" (Anlage BB 2), noch der offizielle Rückruf für einen VW T6 mit verbautem EA 288 EU6 (S. 3/4 des Ss vom 30.08.2019) noch der Bußgeldbescheid der StA Braunschweig seien in den Entscheidungsgründen des Urteils berücksichtigt. Der Vortrag zum Thermofenster bleibe unberücksichtigt, die Abgasreinigung werde bei Temperaturen von unter 17°C reduziert. Ebenso sei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen worden. Das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschaltvorrichtung auf. Das Fahrzeug überschreite die gesetzlichen Grenzwerte auf der Straße. Eine Ausnahmeregelung könne nicht in Anspruch genommen werden. Die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast. Die Beklagte habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Das ergebe sich aus der Unzulässigkeit. Die Beklagte habe in das OBD-System eingegriffen, damit dieses keine Fehlermeldung bei der unzureichenden Abgasreinigung außerhalb des vorprogrammierten...

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