Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Werkunternehmerpfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen werkvertraglichem Vergütungsanspruch

 

Normenkette

BGB §§ 647, 986

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 17.03.2017; Aktenzeichen V ZR 70/16, Revision zurückgewiesen)

LG Kassel (Urteil vom 28.04.2015; Aktenzeichen 7 O 954/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.03.2017; Aktenzeichen V ZR 70/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Kassel vom 28.4.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, das Kraftfahrzeug der Marke B Typ1, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., ohne Austauschmotor an A, D-Straße ..., O1, herauszugeben.

Für den Fall, dass der Beklagte diese Herausgabeverpflichtung nicht binnen eines Monats nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils erfüllen sollte, wird er dazu verurteilt, 16.000,00 EUR an die Klägerin zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung des vorgenannten Kraftfahrzeugs.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin im Umfang von 86 % und der Beklagte im Umfang von 14 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Urteils, soweit es auf Herausgabe gerichtet ist, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 16.000,00 EUR leistet. Im Übrigen darf jede Partei die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 113.070,91 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Kraftfahrzeugs und auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Anspruch.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Personenkraftwagens der Marke B Typ1. Dieses Fahrzeug hat sie dem mit ihr befreundeten A zur Nutzung überlassen. Im Spätherbst 2013 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. A beauftragte daraufhin den Beklagten, der Inhaber einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in O2 ist, mit der Reparatur des Wagens. Es wurde vereinbart, dass der Beklagte zum Preis von 4.000,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer einen gebrauchten Austauschmotor einbauen sollte. Der Beklagte tat dies und gab den Wagen am 19.1.2014 an A zurück. Am 4.2.2014 versagte der Austauschmotor. Der Beklagte übernahm es im Rahmen der Gewährleistung, einen neuen Austauschmotor zu montieren. Am 10.3.2014 stellte er A leihweise ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Nach durchgeführter Reparatur vereinbarten A und Vorname1 C, der Sohn und Mitarbeiter des Beklagten, dass der B am 14.3.2014 in O1, dem Wohnort der Klägerin, zurückgegeben werden sollte. Dort befand sich nunmehr auch der Ersatzwagen. Vorname1 C fuhr an jenem Tag in Begleitung seines Sohns Vorname2 C mit dem Fahrzeug der Klägerin nach O1, wo er sich am späten Abend mit A traf. Ob Vorname1 C auch von seinem Bekannten E begleitet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Auch die Ereignisse im Zusammenhang mit der geplanten Rückgabe des Fahrzeugs sind von den Parteien unterschiedlich geschildert worden. Nach dem Vorbringen der Klägerin soll Vorname1 C das Fahrzeug A zur Durchführung einer Probefahrt überlassen, anschließend jedoch die Fahrzeugschlüssel wieder eigenmächtig an sich genommen haben. Unstreitig ist jedenfalls, dass Vorname1 C den Pkw wieder auf das Betriebsgelände des Beklagten verbrachte. Gegenwärtig befindet sich der Wagen auf einem in der Gemeinde O3 gelegenen Abstellplatz des Beklagten; der Austauschmotor wurde wieder ausgebaut, ist jedoch noch vorhanden.

Mit Urteil des LG O4 vom 13.6.2014 in dem Verfahren Az. 1 ist der Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung dazu verurteilt worden, den Personenkraftwagen der Marke B nebst dem dazugehörigen, zuletzt verbauten Fahrzeugmotor sowie sonstiger demontierter, noch in seinem Besitz befindlicher Fahrzeugteile gemäß § 861 Abs. 1 BGB an die Klägerin herauszugeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19.8.2014 zurückgenommen. Vollstreckungsversuche der Klägerin blieben ergebnislos.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin von dem Beklagten die Herausgabe ihres Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls Schadensersatz, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung, den Ersatz von Abschleppkosten, die Erstattung einer von ihr an A gezahlten Aufwandsentschädigung von insgesamt 1.000,00 EUR sowie den Ersatz von Sachschäden in Höhe von insgesamt 800,00 EUR verlangt, die A durch das Verschulden Vorname1 Cs erlitten haben soll. Der Beklagte ist dem entgegengetreten, wobei er sich unter anderem auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht gezahlten Werklohns berufen hat.

Zu letzt...

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