Leitsatz (amtlich)

Zum Gerichtsstand bei möglichen Schadensersatzanprüche von Aktionäre wegen behaupteter Kursmanipulationen.

 

Normenkette

BörsG §§ 44, 47-48; VerkProspG § 13 Abs. 2; ZPO § 32

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-7 O 162/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.03.2007; Aktenzeichen II ZR 287/05)

 

Gründe

I. Die Kläger wollen die Beklagten aus abgetretenem Recht zweier Aktionäre der Beklagten zu 1) vor dem LG Frankfurt/M. wegen behaupteter Kursmanipulationen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Der Beklagte zu 2) war zum Vorstand der Beklagten zu 1) bestellt.

Die Beklagte zu 1) betrieb die Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt der ... Wertpapierbörse. Sie veröffentlichte zu diesem Zweck einen "Verkaufsprospekt/Unternehmensbericht 1999", der von dem Zulassungsausschuss der ... Wertpapierbörse gebilligt wurde. Die in dem Unternehmensbericht mitgeteilten Umsatzzahlen waren falsch, nämlich zu hoch. Die Aktien wurden im November 1999 zum geregelten Markt zugelassen und am 26.11.1999 erstnotiert. In der Folgezeit war ein Kursanstieg zu verzeichnen.

Im Jahr 2000 beschloss die Hauptversammlung der Beklagten zu 1) Erhöhungen ihres Grundkapitals.

Die Beklagte zu 1) übermittelte über die A (nachfolgend: A), die ihren Sitz in 01 hat, Ad- hoc- Mitteilungen, in denen überhöhte Umsätze angegeben wurden. Im Anschluss an die Ad-hoc-Mitteilungen stiegen die Kurse der Aktien der Beklagten zu 1).

Sie verfielen seit ihrem Höchststand im September 2000 kontinuierlich und sind seit Ende Februar 2002 nahezu wertlos.

Der Beklagte zu 2) wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des LG München I vom 21.11.2002 wegen Betruges und verbotenen Insiderhandels zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt (AZ. 6 KLs 305 Js 34066/02).

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, das angerufene LG Frankfurt/M. sei für die Klagen aus unerlaubter Handlung zuständig, weil die inhaltlich unzutreffenden Ad- hoc- Mitteilungen der Beklagten am Sitz der A in Frankfurt veröffentlicht und verbreitet worden seien.

Sie haben die Verluste der Zedenten aus Kauf- und Verkaufsgeschäften über Aktien der Beklagten zu 1) mit 57.554,78 EUR (Zedent B) und 5.444,15 EUR (Zedentin C) beziffert.

Die Beklagten haben die örtliche Unzuständigkeit des LG Frankfurt/M. geltend gemacht und sich gegen Grund und Höhe der geltend gemachten Ansprüche gewandt.

Das LG hat die Klage durch Urteil vom 2.2.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, als unzulässig abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wenden die Kläger sich mit ihrer Berufung.

Sie halten daran fest, das von ihnen angerufene LG Frankfurt/M. sei örtlich zuständig und verweisen auf den Beschluss des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 7.11.2003 - AZ 5 W 29/03 - und auf ein Urteil desselben Senats vom 2.8.2005 - AZ 5 U 154/03 -.

Die falschen Angaben im Prospekt seien für den Aktienerwerb der Zedenten ursächlich geworden. Die Zulassung der Aktien, der spätere Erwerb durch einen Anleger sowie dessen Schädigung hätten nahe gelegen. Diese Ursachenkette sei durch weitere falsche Meldungen bewusst aufrechterhalten und verlängert worden.

Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an den Kläger zu 1) 57.554,78 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe von 4.000 Stück Aktien der D, ..., zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2) 5.444,15 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe von 225 Stück Aktien der D, ..., zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 7.11.2003 sei ein Einzelfall geblieben und in nachfolgenden Entscheidungen desselben Senats nicht aufrechterhalten worden.

Der Beklagte zu 2) vertritt darüber hinaus die Auffassung, die Berufung sei unzulässig. Der Hinweis auf gegenteilige Entscheidungen sei keine nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ausreichende Begründung.

II. Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügt. Danach erfordert eine ordnungsgemäße Berufungsrüge die Darstellung, in welchen Punkten und mit welcher Begründung das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Kläger. Sie beanstanden die Auffassung des LG, die Klage sei wegen Fehlens der örtlichen Zuständigkeit unzulässig.

Aus der Bezugnahme auf die Entscheidung des 5. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 7.11.2003 - AZ 5 W 29/03 - wird auch deutlich, worin der Rechtsfehler gesehen wird.

Das Rechtsmittel der Kläger bleibt in der Sache erfolglos.

Das LG Frankfurt/M. hat die Klage zu Recht wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung als unzulässig abgewiesen, denn es ist für die gegen die Beklagten erhobenen Klagen örtlich unzuständig.

Die örtliche Zuständigkeit des LG Frankfurt/M. ist nicht aus ...

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