Verfahrensgang

LG Kassel (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 12 O 4165/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen KZR 2/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Kassel - 2. Kammer für Handelssachen - vom 17.12.2004 abgeändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Oberbürgermeister, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, die im Gebäude der KfZ-Zulassungsstelle..., O1 gelegene Fläche ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von KfZ-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insb. an die A. GmbH,..., O2 über den 31.12.2007 hinaus zu überlassen.

Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von der Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼ zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 7.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, für die Klägerin wird sie nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit einem Schadensersatzbegehren und einem hilfsweise erhobenen Unterlassungsanspruch gegen ein Verhalten der Beklagten als Vermieterin von Gewerbeflächen.

Der Oberbürgermeister der beklagten Stadt hat die Kfz-Zulassungsstelle für die Stadt und für den Landkreis O1 in einem Gebäude der Beklagten im X a. in O1 eingerichtet. Die Klägerin, die im gesamten Bundesgebiet ein Netz von über 300 Filialen unterhält, handelt mit Kfz-Zeichen, Kurzzeit- und Ausfuhrversicherungen sowie Kennzeichenrahmen und Zubehör. Sie unterhält im X b ggü. der Kfz-Zulassungsstelle in einer Entfernung von etwa 100 Metern vom Eingang der Behörde eine Niederlassung. Neben der Klägerin befinden sich weitere Schilderprägestellen in unmittelbarer Umgebung der Kfz-Zulassungsstelle. Im Jahre 2002 beabsichtigte die Beklagte, ohne vorherige Ausschreibung Räume in dem Gebäude X a zum Betrieb einer Schilderprägestelle an die B. mbH zu vermieten. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft, die u.a. die Einrichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von Arbeitsplätzen für schwer vermittelbare Personen, insb. für geistig, körperlich oder seelisch Behinderte bezweckt. Die Klägerin meldete dagegen kartellrechtliche Bedenken an. Darauf äußerte die Beklagte ggü. der Klägerin in einem Schreiben vom 15.8.2002 (Anlage K 10) die Auffassung, die Bevorzugung einer Schilderfirma gegenüber allen anderen Bewerbern sei trotz des dadurch gewährten deutlichen Wettbewerbsvorteils zulässig. Sie bezog sich dabei auf ein Urteil des OLG Frankfurt (Senatsurteil vom 9.9.1997 - 11 U (Kart) 67/96, Bl. 65-86 d.A., veröffentlicht in WuW/E DE-R 55), durch das die freihändige Vergabe von Räumen in einer KfZ-Zulassungsstelle im Jahre 1994 durch den Landkreis O1 an die B. mbH als sachlich gerechtfertigt i.S.v. § 26 Abs. 2 GWB a.F. angesehen worden war. Die Revision gegen dieses Urteil war vom BGH seinerzeit nicht angenommen worden (Beschl. v. 14.7.1998 - KZR 40/97). Mit Vertrag vom 27.9.2002 vermietete die Beklagte die vorgenannten Räume in dem Gebäude der Zulassungsstelle an die B. mbH, die später in A. GmbH umbenannt worden ist. Die Laufzeit des Mietverhältnisses begann am 1.10.2002 und endet am 31.12.2007 (Bl. 138-141 d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe kartellrechtswidrig gehandelt, indem sie die Räume an die A. GmbH ohne vorherige förmliche Ausschreibung vermietet habe.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, eine im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle O1, X a, O1 gelegene Fläche ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insb. an die B. mbH,..., O2 weiterhin zu überlassen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entsteht, dass die Beklagte eine im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle O1, X a, O1 gelegene Fläche bis zum 31.12.2007 an die A. GmbH vermietet hat; weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, die im Gebäude der Kfz-Zulassungsstelle O1, X a, O1 gelegene Fläche ohne vorherige Ausschreibung zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebes von Kfz-Kennzeichen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte, insb. an die A. GmbH,..., O2 über den 31.12.2007 hinaus zu überlassen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass sie durch die Vermietung der Räume an die A. GmbH nicht in den Wettbewerb eingegriffen habe. Für die Vermietung de...

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