Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 16.01.2015; Aktenzeichen 324 O 56/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Hamburg vom 16.1.2015, Az. 324056/14, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das LG die auf Unterlassung sowie Erstattung von Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen.

Der Kläger ist Inhaber eines Geschäfts für Klaviere und Flügel in Hamburg.

Die Beklagte betreibt unter der Domain www...de ein Bewertungsportal, auf dem registrierte Nutzer unter anderem Bewertungen für Unternehmen und Dienstleister abgeben können. Die Beklagte hatte im Jahre 2013 den Konkurrenten Q. übernommen und dessen Internetseiten, unter anderem unter www...de, zum 30.10.2013 auf ihre Seiten umgeleitet. Die Bewertung eines Unternehmens oder Dienstleisters erfolgt anhand einer Skala von ein bis fünf Sternen. Zu einer Bewertung anhand der Sternen-Skala gehört regelmäßig ein Beitrag, der als Begründung der Bewertung verstanden werden kann. Auf dem Portal der Beklagten wird zwischen "empfohlenen" und "nicht empfohlenen" Beiträgen differenziert. Letztere finden in der Gesamtbewertung keine Berücksichtigung. Diese Vorgehensweise erläutert die Beklagte in dem Abschnitt "Häufig gestellte Fragen" (vgl. Anlage B 2), in der Rubrik "nicht empfohlene Beiträge" (vgl. Anlage B 3) sowie in einem Videoclip, der beim Klick auf die Rubrik "momentan nicht empfohlene Beiträge" angezeigt wird und dessen Text sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 1.7.2014 (S. 5) ergibt. Die Beklagte hat die Darstellung des Kopfteils der Geschäftsseite im Verlauf des Verfahrens - mithin nach der hier beanstandeten Bewertung vom 29.1.2014 (Anlage K 1 = Anlage BK 1) - dahingehend geändert, dass nunmehr von der Anzahl der "empfohlenen" Beiträge die Rede ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 1.7.2014, S. 4), auch wird nunmehr die Nichtberücksichtigung der "nicht empfohlenen" Beiträge für die Ermittlung der Durchschnittsbewertung auf einer. Details'i-Seite erläutert, die über einen Klick auf die Schaltfläche "Details" neben der Zeile "Anzahl der empfohlenen Beiträge" erreichbar ist, für die Einzelheiten wird auf die Darstellung in dem Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2014 (S. 3) Bezug genommen.

Unter http://www... hält die Beklagte eine Seite über das Unternehmen des Klägers bereit. Vor der Übernahme dieser Seite durch den Dienst der Beklagten fanden sich mehrheitlich positive Bewertungen über die Leistungen des Klägers. Am 29.1.2014 wurde auf der genannten Seite für das klägerische Unternehmen eine Gesamtbewertung von zwei Sternen angezeigt mit dem Hinweis "2 Beiträge". Sodann wurden unter der Überschrift "Empfohlene Beiträge für A. K." zwei Bewertungen mit einer Bewertung von 3 Sternen bzw. 1 Stern angezeigt (vgl. Anlage K 1). Unter diesen Bewertungen (insoweit auf der Anlage K 1 nicht abgebildet) befand sich in grauer Schrift ein Link mit dem Satz "4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden". Bei Betätigen dieses Links gelangte der Benutzer auf eine Seite mit den übrigen nicht empfohlenen vier Beiträgen, die auf die Gesamtbewertung keinen Einfluss hatten (vgl. Anlage K 2). Am 23.9.2014 wurde für den Kläger eine Gesamtbewertung von einem Stern und nur ein empfohlener Beitrag angezeigt (Anlage K 5). Im Dezember 2014 und August 2015 befanden sich auf dem den Kläger betreffenden Portal ein "empfohlener Beitrag" und eine Gesamtbewertung von 5 Sternen (vgl. Anlage K 6 sowie Schriftsatz des Klägers vom 24.8.2015, S. 2).

Das LG hat zur Begründung des angefochtenen Urteils u.a. ausgeführt, dass der vom Kläger hinsichtlich der Veröffentlichung vom 29.1.2015 beanstandete Eindruck, dass nur zwei Bewertungen über sein Unternehmen vorlägen, nicht zwingend erweckt werde. Die Seite der Beklagten lasse hinreichend deutlich erkennen, dass diese Seite zwei "empfohlene Beiträge" anzeige, während auf "4 andere Beiträge, die momentan nicht empfohlen werden" am Ende der Seite hingewiesen werde. Die für das Unternehmen des Klägers angezeigte Gesamtbewertung von zwei Sternen stelle eine zulässige Meinungsäußerung dar. Anhaltspunkte, dass die Bewertung auf bloßer Schmähung beruhe, seien nicht erkennbar. Das Zustandekommen der Gesamtbewertung sei auch nicht willkürlich. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, die von ihr angewandten Kriterien für die Einordnung einzelner Bewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" offen zu legen. Sie habe angesichts der Manipulationsgefahr durch Gefälligkeitsbewertungen ein überwiegendes schützenswertes Interesse daran, ihre Auswahlkriterien nicht öffen...

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