Leitsatz (amtlich)

Zur Strafbarkeit wegen Betruges im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Lastschrifteinzug/Überweisung).

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Aktenzeichen 14 Ns 28/11)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und den Angeklagten wegen Betruges und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die Revision hat mit der Sachrüge (vorläufig) Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges und wegen versuchten Betruges nicht. Einer Erörterung der erhobenen Verfahrensrüge bedarf es daher nicht.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen zum Tatgeschehen getroffen (Anführungszeichen kennzeichnen wörtliche Wiedergaben von Begriffen und Formulierungen aus den Urteilsgründen):

Der Angeklagte lernte 2008/2009 in einer Spielhalle den in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten L2 kennen. Nachdem die beiden sich angefreundet hatten, teilte L2 dem Angeklagten mit, dass er "Betrügereien" begehe, indem er Banken und Sparkassen "austrickse". Er, L2, eröffne Konten, "überweise" auf diese Konten von anderen - "nicht gedeckten" - Konten Geld und hebe dieses Geld dann unverzüglich nach der Gutschrift und vor der "Stornierung" der Gutschrift in bar ab. L2 beabsichtigte, auf diese Weise auch weiterhin an Bargeld zu gelangen, fürchtete indes, dass er aufgrund für ihn nachteiliger Schufa-Einträge keine neuen Konten mehr eröffnen könne.

(Fall 1):

Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt vor dem 14. März 2010 bat L2 den Angeklagten, dieser möge unter seinem, des Angeklagten, Namen ein Konto bei der D AG eröffnen. L2 erklärte, er werde sodann auf dieses Konto von einem anderen - ihm, L2, gehörenden - Konto, das "keine Deckung" aufweise, Geld "überweisen", das der Angeklagte dann unmittelbar nach der Gutschrift und vor deren "Stornierung" abheben solle. Anschließend solle das so erlangte Geld geteilt werden. Hiermit war der Angeklagte einverstanden.

Am 14. März 2010 eröffnete der Angeklagte unter Vorlage seines Ausweises und unter seinem Namen bei der Filiale der D AG in C ein Girokonto "auf Guthabenbasis", "wobei er über seine Zahlungswilligkeit täuschte". Er beabsichtigte, in Zusammenwirken mit L2 "das Konto unter Verwendung der erlangten ec-card durch Abhebung rechtsgrundloser Gutschriften zu überziehen,

ohne den Saldo auszugleichen, um sich und L2 einen Vermögensvorteil zu verschaffen".

Am 5. Mai 2010 veranlasste L2 in Absprache mit dem Angeklagten eine "Überweisung" über 25.000 € von einem "nicht gedeckten" Konto auf das von dem Angeklagten am 14. März 2010 eröffnete Girokonto bei der D AG. L2 wies den Angeklagten an, den Eingang des Geldes anhand der Kontoauszüge zu überwachen und, sobald eine Gutschrift erfolgt sei, den gutgeschriebenen Betrag sofort in bar abzuheben. Der Betrag von 25.000 € wurde dem Girokonto bei der D AG noch am gleichen Tage, dem 5. Mai 2010, "unter Vorbehalt" gutgeschrieben. Der Angeklagte informierte L2 hierüber telefonisch. Der Angeklagte suchte sodann die Filiale der D AG in C auf, "wo er lediglich 5.000 € erhielt, weil dort nicht so viel Bargeld verfügbar war". Sodann begab sich der Angeklagte zur Filiale der D AG am K-Straße in C, an deren Geldauszahlungsautomaten er die restlichen 20.000 € mit der ec-Karte abhob. Nachdem L2 den Angeklagten angerufen und nach dem Erhalt des Bargeldes gefragt hatte, trafen die beiden sich in C und teilten den Betrag von 25.000 € absprachegemäß. "Wie von dem Angeklagten und L2 erwartet, wurde nach Abhebung der 25.000 € die Gutschrift hierüber storniert. Der D ist allerdings kein Schaden entstanden. Zwar hat der Angeklagte den offenstehenden Betrag von 25.000 € nicht ausgeglichen; der Betrag wurde der D jedoch von einer anderen, nicht näher bekannten Bank ersetzt."

(Fall 2):

Am 7. Mai 2010 eröffnete der Angeklagte in Absprache mit L2 ein "Sparkonto" bei der Filiale C der I eG und beantragte darüber hinaus eine Online-Banking-Berechtigung. Eine ec-Karte erhielt er nicht. Die Online-Banking-Kennung ermöglichte es dem Kunden, weitere (Unter-)Konten zu eröffnen. "Auch diesmal täuschte der Angeklagte über seine Zahlungswilligkeit, denn er beabsichtigte, das Sparkonto vertragswidrig zu überziehen, indem er rechtsgrundlos gutgeschriebene Beträge vor Stornierung der Gutschriften abheben wollte, ohne den Saldo ausgleichen zu wollen." Die Online-Banking...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge