Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.02.2011; Aktenzeichen X ARZ 388/10)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 29. September 2010 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner jeweils in getrennten Prozessen vor den für ihre allgemeinen Gerichtsstände örtlich zuständigen Landgerichten Detmold (Aktenzeichen: 9 O 459/09) und Meiningen (Aktenzeichen: HK O 16/10(16)) gesamtschuldnerisch wegen Ansprüchen aus einer Garantievereinbarung sowie wegen Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag in Anspruch. Die Klage gegen den Antragsgegner zu 1. ist dem Landgericht Detmold am 30. Dezember 2009 um 16:42 Uhr vorab per Telefax übersandt worden, die Klage gegen den Antragsgegner zu 2. dem Landgericht Meiningen ebenfalls per Telefax am 30. Dezember 2009 um 16:54 Uhr.

Die Klagen sind jeweils zugestellt und die Antragsgegner haben jeweils hierauf erwidert. In dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Detmold hat bereits Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Der Antragsteller beantragt nunmehr beim Senat,

das Landgericht Detmold als zuständiges Gericht zu bestimmen,

hilfsweise,

das Landgericht Meiningen als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Die Verbindung der beiden Verfahren sei prozessökonomisch sinnvoll. Es bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen.

II.

Die Sache ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Der Senat hält die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs.1 Nr. 3 ZPO nicht für gegeben, sieht sich aber an der Ablehnung einer Bestimmung des zuständigen Gerichts durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2006, Aktenzeichen: 21 AR 11/06, gehindert.

1.

Der Senat ist nach § 36 Abs. 2 ZPO zur Behandlung des Antrags berufen, weil das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Detmold im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm liegt und der Bundesgerichtshof das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist.

2.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.

Zwar wird eine solche Zuständigkeitsbestimmung entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch dann noch als zulässig angesehen, wenn bereits eine Klage erhoben und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Gerichts geltend gemacht worden ist. Entscheidend hierfür ist, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht und es im Interesse der Parteien liegen kann, bei einer von vornherein gegen mehrere Beklagte (mit verschiedenen allgemeinen Gerichtsständen) gerichtete Klage auch noch nach Klageerhebung ein für alle Beklagten zuständiges Gericht zu bestimmen, um die Entscheidung des Rechtsstreits durch ein einziges Gericht herbeizuführen. Ein solcher Fall liegt indes nicht vor.

Vielmehr hat die Klägerin die Beklagten nicht als Streitgenossen im Sinne der §§ 59,60 ZPO, sondern in zwei getrennten Prozessen jeweils bei den für deren Gerichtsstand zuständigen Gerichten verklagt. Mit der Zustellung der Klagen an die Antragsgegner ist jeweils Rechtshängigkeit mit der Wirkung eingetreten, dass die nach §§ 12, 13 ZPO gegebene Zuständigkeit der angerufenen Gerichte bestehen bleibt und somit in einem Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr geändert werden darf (vgl. Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgericht vom 3. Februar 2003, Aktenzeichen: 1Z AR 6/03, zitiert nach JURIS).

Zudem würde auch eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Fall entgegen dem Normzweck nicht dazu führen, dass die Beklagten als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO verklagt würden, da hierdurch eine Verbindung der bisher getrennt laufenden Prozesse unmittelbar nicht stattfände; diese stände vielmehr im Ermessen eines gemeinsamen Prozessgerichts.

3.

Auf der Grundlage der vorstehend vertretenen Rechtsauffassung hätte der Senat den Antrag der Klägerin auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Hieran sieht er sich aber durch den nicht veröffentlichten, durch die Klägerin in Kopie überreichten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2006, Aktenzeichen 21 AR 11/06 gehindert. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in dieser Entscheidung einem Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprochen, obwohl die Antragsgegner mit rechtshängigen Klagen bei unterschiedlichen Landgerichten in Anspruch genommen worden waren. In den Gründen wird - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. Oktober 1979, Aktenzeichen: IV ARZ 42/79, NJW 1980, S. 188, 189, ausgeführt, dass aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit die Zuständigkeitsbestimmung auch nach Rechtshängigkeit erfolgen könne.

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